18 197, Z 44 f.). Dass er in dieser Position keine Vertragsdokumente unterzeichnet und überprüft, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Abfassung eines derartigen Kontrakts keine besonderen Kenntnisse verlangt, war doch der Inhalt der Abmachung nicht derart anspruchsvoll, dass sie der Zuhilfenahme eines Juristen bedurft hätte. In Anbetracht der hohen Transaktionssummen wäre eine schriftliche Vereinbarung nicht bloss angezeigt gewesen, sondern der einzige Weg, den ein rational handelnder Geschäftspartner beschritten hätte – und zwar umso mehr, wenn es sich beim Vertragspartner um einen Staat handelt.