18 171, Z 93 ff.). Darauf angesprochen, ob es ihm denn angesichts der sehr hohen Beträge nicht seltsam erschienen sei, dass die Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten wurden, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht Spezialist für Verträge (pag. 05 001 022, Z 114 ff.). Er sei Arzt und arbeite mit Patienten. Er habe sich keine Gedanken gemacht und nie daran gedacht, dass es Probleme geben könnte (pag. 05 001 022, Z 116 ff.). Diese Aussage ist nicht glaubhaft: Zunächst schliesst die Tatsache, dass der Beschuldigte Arzt ist, keineswegs aus, dass er Verträge schriftlich abfasst.