Letzteres wurde denn auch von E.________ gleichlautend ausgesagt (pag. 18 171 Z. 92 f.). Was die Existenz und den Inhalt der vom Beschuldigten erwähnten Vereinbarung anbelangt, decken sich seine Angaben in den wesentlichen Punkten mit jenen von E.________: So hat Letzterer erklärt, mündlich sei vereinbart gewesen, dass er dem Beschuldigten die Krankengeschichten der Patienten vorlege und dieser einschätzen sollte, ob der jeweilige Patient heilbar sei und ob die Behandlung in der Schweiz oder in einem anderen Land stattfinden könne (pag. 18 171, Z 93 ff.).