Überdies sei er für die Visa der Patienten verantwortlich gewesen (pag. 05 001 005, Z 105 f.). Diese Arbeiten habe er jeweils am Wochenende und in seiner Freizeit erledigt (pag. 05 001 006 f., Z 166 f.). Als Entgelt für seine Tätigkeit habe er 20 % des geschätzten Behandlungsbetrags behalten dürfen; die restlichen 80 % habe er auf ein privates Konto von E.________ überweisen sollen (pag. 05 001 004, Z 76 f.; pag. 18 201, Z 208 ff.). Es habe weder betreffend die Aufgaben des Beschuldigten noch sonst irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen gegeben (pag. 05 001 022, Z 108 ff.). Letzteres wurde denn auch von E._____