Mithin muss die Ersatzfähigkeit von H.________ verneint werden. Und selbst wenn diese bejaht würde, so mangelte es auch ihm – aus den nämlichen Gründen wie sie bei E.________ festgestellt werden konnten – am Ersatzwillen. 5.3 Wissen des Beschuldigten um die unrechtmässige Mittelverwendung und Wille, einen Beitrag daran zu leisten Sowohl das Wissen als auch der Wille einer Person betreffen innere Vorgänge. Solche nachzuweisen ist – wie bereits bei der Frage der Ersatzwilligkeit von E.________ festgehalten – naturgemäss nicht durch einen direkten Beweis möglich.