17 In seinem Schreiben vom 30. März 2016 (pag. 14 001 018) erklärte H.________, dass er sich CHF 140‘000.00 von einer seiner Kolleginnen (O.________, im Schreiben allerdings nicht namentlich genannt) geliehen habe, da er zu jener Zeit in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Daraus ergibt sich, dass er zumindest während eines Teils des Tatzeitraums nicht in der Lage war, die von ihm und E.________ von den Konti der d.________ Botschaft abgebuchten Beträge jederzeit wieder zurückbezahlen zu können. Mithin muss die Ersatzfähigkeit von H._____