Botschaft an die J.________ GmbH zusammen mit E.________ unterzeichnete (pag. 07 007 097 ff. und pag. 07 007 186 ff.). Diese Handlungen waren notwendig, damit die Überweisungen ausgeführt wurden, verfügten doch beide lediglich über Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien für diese Konti (pag. 07 007 018 bzw. pag. 07 007 255, 326 [E.________] und pag. 07 007 090 bzw. pag. 07 007 247, 310 [H.________]). H.________ kam demnach nicht bloss eine Nebenrolle bei den fraglichen Transaktionen zu. Das zeigt sich namentlich darin, dass E.________ ihm insgesamt einen Betrag von CHF 205‘000.00 aus den durch die J.________ GmbH überwiesenen Gelder zukommen liess. Mithin stellt sich auch bei H.____