Dagegen könnte allerdings eingewendet werden, dass die Rückzahlungen im angeklagten Zeitraum erfolgten, was darauf hindeutet, dass die obgenannten Barbezüge mutmasslich zur Rückzahlung der Darlehensschulden eingesetzt wurden, was wiederum gegen die Ersatzfähigkeit von E.________ spräche. Allerdings kann die Frage der Ersatzfähigkeit offen bleiben, da E.________ – wie sogleich gezeigt wird – nicht bereit war, die vom Konto der d.________ Botschaft abgebuchten Summen dieser wieder zukommen zu lassen, ihm mithin die Ersatzwilligkeit abging: Die Frage nach der Ersatzwilligkeit betrifft eine innere Tatsache, weshalb sie naturgemäss nicht dem direkten Beweis zugänglich ist.