Unklar ist, ob er im Tatzeitpunkt allenfalls weitere (liquide) Vermögenswerte bei anderen Banken in der Schweiz oder im Ausland, insbesondere in seinem Heimatland D.________, verfügte. Dass dies zutrifft, ist aus seiner – freilich unbelegten – Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er (vermutlich in D.________) zwei grosse Kliniken besitze (pag. 18 170, Z 54), zu vermuten. Immerhin könnte im Sinne eines Indizes für die mangelnde Zahlungsfähigkeit ins Feld geführt werden, dass E.________ Darlehensschulden in der Höhe von CHF 360‘000.00 hätte (pag. 18 177 f. und pag.