Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass E.________ zwar durchaus über finanzielle Mittel in nicht unerheblicher Höhe verfügte, diese jedoch zu keinem Zeitpunkt die Höhe der Überweisungen vom Konto der d.________ Botschaft erreichten. Trotzdem kann daraus nicht leichthin geschlossen werden, dass E.________ die Ersatzfähigkeit abgegangen wäre. Denn: Der Kammer liegen ausschliesslich Auszüge der Konti von E.________ bei der I.________ AG (Bank) und der K.________ AG (Bank) vor. Unklar ist, ob er im Tatzeitpunkt allenfalls weitere (liquide) Vermögenswerte bei anderen Banken in der Schweiz oder im Ausland, insbesondere in seinem Heimatland D.________, verfügte.