Fraglich ist weiter, ob E.________ und H.________ – wie in der Anklageschrift angeführt (pag. 18 007) – nicht über die Mittel verfügten, die nicht zugunsten der d.________ Patienten eingesetzten Gelder, insgesamt CHF 935‘719.00, jederzeit wieder zu ersetzen. Zu erörtern ist demnach die Frage der Ersatzfähigkeit: Der Kammer sind die finanziellen Verhältnisse der beiden vorerwähnten im Tatzeitraum nicht im Einzelnen bekannt. Aus dem objektiven Beweismitteln geht immerhin hervor, dass E.________ über zwei Konti bei der I.________ AG (Bank) verfügte, wovon eines (Nr.________, Kontowährung: EUR) jedoch lediglich vom 19. Januar 2015 bis zum 7. Juli 2015 bestand (pag. 07 002 006).