14 hatten E.________ und H.________ gar nicht die Absicht, dieses zur Behandlung von d.________ Patienten einzusetzen, mithin war eine Kostenschätzung für deren Behandlung ohnehin obsolet. Im Ergebnis kann demzufolge festgehalten werden, dass auch der an die J.________ GmbH geflossene Teil unrechtmässig verwendet wurde, mutmasslich dazu, den Geldfluss gegenüber dem d.________ Staat als gerechtfertigt darzustellen. Fraglich ist weiter, ob E.________ und H.________ – wie in der Anklageschrift angeführt (pag.