Hinzu kommt, dass der J.________ GmbH jeweils (exakt oder zumindest annähernd) der auf den Kostenschätzungen aufgeführte Betrag überwiesen wurde. Hätte die Behandlung in einem anderen europäischen Staat zu einem günstigeren Preis durchgeführt werden können, hätte es nicht der Überweisung des gesamten in der vom Beschuldigten erstellten Kostenschätzung aufgeführten Betrags bedurft, ansonsten der d.________ Staat kein Geld spart. Wie die vorstehenden Erörterungen zur Verwendung der übrigen (rund) 80 % des von den Konten der d.________ Botschaft abgebuchten Betrags gezeigt haben,