Auf die Frage der Gerichtspräsidentin in der erstinstanzlichen Verhandlung, ob Patienten, für welche der Beschuldigte Kostenschätzungen angefertigt habe, denn tatsächlich in der Schweiz behandelt worden seien, antwortete E.________, dass das System in D.________ anders sei: «Zum Beispiel wenn wir sagen, Z.________ bekommt CHF 80‘000.00 bedeutet das nicht, dass das sein Recht ist, diese CHF 80‘000.00 zu bekommen. Diese 18 Personen werden nicht unbedingt hier diese medizinische Behandlung erhalten haben; es könnte auch sein, dass sie in ein anderes Land in Europa gegangen sind, weil es günstiger war» (pag. 18 171, Z 99 ff.). Diese Aussage ist nur bedingt sinnstiftend.