Fraglich ist vorliegend allerdings, ob die vom Beschuldigten angefertigten Kostenschätzungen tatsächlich im Hinblick auf die Behandlung der darin genannten Patienten erstellt wurden oder ob sie lediglich dazu dienten, dem d.________ Staat einen Beleg für eine angebliche medizinische Behandlung präsentieren zu können und damit einen Mittelabfluss von den Konti der d.________ Botschaft rechtfertigen zu können. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin in der erstinstanzlichen Verhandlung, ob Patienten, für welche der Beschuldigte Kostenschätzungen angefertigt habe, denn tatsächlich in der Schweiz behandelt worden seien, antwortete E.________, dass das System in D.______