13 nie dahingehend geäussert, dass er derartige Auszahlungen getätigt hätte. Schliesslich wäre nicht einzusehen, weshalb E.________ H.________ Geld zur Barabgabe an Patienten überweisen sollte und diese nicht selbst vornimmt, wie er es angeblich stets getan haben will. Im Ergebnis geht die Kammer folglich davon aus, dass H.________ die Barbezüge nicht im Interesse von d.________ Patienten getätigt, sondern auch dieses Geld unrechtmässig verwendet hat. Was die Zahlungen von E.________ an H.________ angeht, kann demnach zusammenfassend festgehalten werden, dass diese Gelder nicht im Interesse des d._____