auf dessen Konto Nr.________ zukommen liess, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass Letzterer diese in seinem eigenen Nutzen und nicht in jenem d.________ Patienten verwendete – und zwar aus folgenden Gründen: Die erste Überweisung über CHF 60‘000.00 ging am 24. Oktober 2014 auf dem Konto ein (pag. 04 002 016). Zuvor wies es einen Saldo von CHF 40‘000.00 auf (pag. 04 002 015). Einige Tage später, am 28. Oktober 2014, wurde das Konto mit CHF 31‘000.00 und tags darauf mit CHF 140‘000.00 gespiesen; Letztere erhielt H.________ als Darlehen von O.________ (pag. 14 004 018). In der Folge fanden