Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die eingereichten Quittungen jedenfalls nicht zu belegen vermögen, dass E.________ das ihm von der J.________ GmbH überwiesene Geld, wie angegeben, für die Kosten der d.________ Patienten verwendete. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass E.________ diese Beträge teilweise an H.________ weiterüberwies (CHF 205‘000.00), der diese ebenfalls nicht für die Behandlung d.________ Patienten einsetzte (dazu sogleich), sondern teilweise für eigene Zwecke verwendete: Insgesamt CHF 329‘382.84 überwies er an drei Unternehmen in AK.________ («U.________», «V.________» und «W.________»), welche keinerlei Bezug zur Behandlung d._____