Schliesslich stehen weder die Daten noch die Höhe der von E.________ von seinen Konti getätigten Barbezüge in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den Barauszahlungen an die Patienten: So hat E.________ etwa in der Zeit vom 23. Dezember 2015 bis zum 7. April 2015 lediglich Barbezüge von rund CHF 80‘000.00 getätigt (kleinere unter CHF 1‘000.00 ausgenommen), gleichzeitig aber über CHF 291‘000.00 an Patienten ausbezahlt; vom 4. Mai 2015 bis Ende Mai 2015 hat er umgekehrt rund CHF 45‘000.00 ausgerichtet und mehr als das Dreifache in bar abgehoben. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die eingereichten Quittungen jedenfalls nicht zu belegen vermögen, dass E.________