_ geschah am 22. Oktober 2014. Ganze 19 Quittungen für Barauszahlungen an Patienten, welche sich in den Akten finden (doppelte ausgenommen), tragen indessen ein früheres Datum als jenes des 22. Oktober 2014 (Gesamtbetrag: CHF 250‘211.70). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie E.________ die ihm von der J.________ GmbH überwiesenen Gelder für die Auszahlung der in diesen Quittungen erwähnten Beträge hätte verwenden sollen. Weiter krankt die Argumentation daran, dass kein einziger, im Zahlungszweck der Überweisung der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH genannter Patientenname mit den auf den Quittungen aufgeführten übereinstimmt.