Immerhin sei erwähnt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (pag. 19 015) – bei mehreren Personen dieselbe Passnummer aufgeführt ist und die Quittungen für Auszahlungen an ein und dieselbe Person unterschiedliche Passnummern nennen, was nicht zur Förderung der Glaubhaftigkeit der Quittungen beiträgt, insbesondere auch, weil es sich bei der ausstellenden Behörde um die Botschaft handelt, welche mit den Daten ihrer Bürger vertraut sein sollte. Zusätzlich zu den in der Tabelle erwähnten 56 Quittungen, hat der Beschuldigte der Vorinstanz noch weitere eingereicht (pag. 18 078 ff.), welche angebliche Barauszahlungen von E.________ an Patienten belegen sollen.