14 001 011 an E.________ nachträglich erstellt wurde (sei es vom angegebenen Adressaten oder von einem Dritten), mutmasslich in der Absicht, das Verhalten der an den Überweisungsvorgängen beteiligten Personen (im Nachhinein) als gerechtfertigt erscheinen zu lassen, kann die Frage nach dessen Echtheit vorliegend offen bleiben, was sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird. Im Sinne eines Zwischenfazits kann folglich festgehalten werden, dass – die Authentizität des Schreibens vom 12. Januar 2014 unterstellend – E.________ demnach die Befugnis hatte, die fraglichen Überweisungen an die J.________ GmbH zu täti-