Eine derartige Vorschrift wäre nur sinnvoll, wenn damit eine Obergrenze festgeschrieben würde, welche im Rahmen der Verhandlungen nicht überschritten werden darf, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte die Entschädigung doch exakt 20 % betragen. Auch hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie vorgebracht, dass er entsprechende Verhandlungen direkt mit der d.________ Regierung geführt hatte, was die Angabe der Entschädigungshöhe von 20 % erklären könnte; vielmehr hat er angegeben, fast ausschliesslich mit E.________ in Kontakt gewesen zu sein (pag. 18 199, Z 117).