Des Weiteren ist es (rein ökonomisch betrachtet) geradezu atypisch, wenn bereits vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen dem Vertreter der einen Vertragspartei von jemandem, der in dessen Lager steht, vorgeschrieben wird, welches Entgelt er der anderen Partei zu entrichten habe. Dieses ist in aller Regel Gegenstand von Verhandlungen. Eine derartige Vorschrift wäre nur sinnvoll, wenn damit eine Obergrenze festgeschrieben würde, welche im Rahmen der Verhandlungen nicht überschritten werden darf, was vorliegend jedoch offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte die Entschädigung doch exakt 20 % betragen.