Da diese Frage – was bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden kann – zu verneinen ist, muss anschliessend geklärt werden, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen damit den erwähnten Personen bewusst helfen wollte, Gelder der d.________ Botschaft zu veruntreuen, oder ob er dies im Wissen um die Möglichkeit zumindest in Kauf genommen hat (E. II.5.3). 5.2 Rechtmässigkeit der Geldverwendung Beweismässig hinreichend erstellt und überdies unbestritten sind – wie bereits erwähnt (E. II.2) – die in der Anklageschrift erwähnten Geldflüsse. Fraglich ist allerdings, ob die Gelder des d.________ Staates rechtmässig verwendet wurden. Als