Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte folgende weiteren Beweismittel ein, welche von der Kammer zu den Akten erkannt wurden: ‒ eine Kostenschätzung, datierend vom 20. Mai 2015 (pag. 19 113). Diese betrifft den Patienten Q.________ und lautet auf den Betrag von CHF 122‘000.00; ‒ eine Liste von d.________ und r.________ Patienten, welche in der Klinik F.________ behandelt wurden (pag. 19 114 f.). Aus dieser ist ersichtlich, dass S.________ (für deren Behandlung der Beschuldigte am 18. September 2014 eine Kostenschätzung erstellt hat, pag.