Teilweise wird in diesen Schreiben erwähnt, dass E.________ dies ratenweise in D.________ getan habe, einmal davon offenbar mittels Bargeld. Rückerstattungen hätten im Zeitraum zwischen Mai 2014 und Mai 2015 stattgefunden. P.________ erklärt in seinem Bestätigungsschreiben ausdrücklich, dass es sich bei der Ausleihe um eine normale Gegebenheit unter d.________ Diplomaten gehandelt habe (pag. 18 195). Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte folgende weiteren Beweismittel ein, welche von der Kammer zu den Akten erkannt wurden: ‒ eine Kostenschätzung, datierend vom 20. Mai 2015 (pag.