07 005 069 beide berücksichtigte (was auch in der vorerwähnten Tabelle geschah), obwohl diese eindeutig identisch sind. Wenngleich sich die Kammer der vorinstanzlichen Kalkulation nicht anschliessen kann, teilt sie die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den fraglichen Quittungen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass H.________ gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Dokument des AN.________ (Departement) (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 019) in der Zwischenzeit nicht mehr dem diplomatischen Corps des d.________ Staates in der Schweiz angehört. Den Angaben der Verteidigung zufolge soll er pensioniert sein (pag. 19 162).