Die Analyse der von M.________ der Staatsanwaltschaft zugestellten 68 Quittungen ergibt, dass 13 davon doppelt vorhanden sind. Die Ansicht der Vorinstanz, dass bei einigen Quittungen nicht klar sei, ob diese doppelt seien (pag. 19 015), kann die Kammer nicht teilen: So kann durch Nebeneinanderstellen der Kopien ohne Weiteres festgestellt werden, welche Quittungen mehrfach vorhanden sind. Schliesst man die Duplikate von der Zusammenrechnung aus, lässt sich so ein Total quittierter Auszahlungen von CHF 547‘991.15 errechnen.