__ Patienten: Der Vorinstanz zufolge soll die Addition der quittierten Beträge eine Summe von CHF 680‘340.00 ergeben, was (deutlich) über dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Betrag von CHF 558‘420.15 liegt. Diese Differenz begründete sie damit, dass sie im Vergleich zur Staatsanwaltschaft gewisse Quittungen in die Kalkulation aufgenommen habe, welche die Staatsanwaltschaft – sei es absichtlich oder versehentlich – unberücksichtigt gelassen habe (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 015). Die Analyse der von M.________ der Staatsanwaltschaft zugestellten 68 Quittungen ergibt, dass 13 davon doppelt vorhanden sind.