__ überwiesenen Gelder auf CHF 747‘376.00. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass E.________ zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem 31. Mai 2016 von dem ihm durch die J.________ GmbH überwiesenen Geld u.a. EUR 300‘000.00 an drei Unternehmen übertragen habe (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 012). Diese Ausführungen sind dahingehend zu präzisieren, dass E.________ die Überweisungen nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken tätigte (die entsprechenden Konti von E.________ werden in CHF geführt), wenngleich die Summe der Beträge der von der Vorinstanz erwähnten EUR 300‘000.00 entspricht (zutreffend die Aufzählung in der Anklageschrift, pag.