5 005). Eine genaue Betrachtung der Kontounterlagen zeigt jedoch, dass dieser Betrag (minim) zu tief ist: So wurden vom Konto der J.________ GmbH am 22. Oktober 2014 vor der Transaktion von CHF 120‘000.00 weitere CHF 120.00 auf das Konto von E.________ übertragen (pag. 07 001 010) – vermutlich aufgrund eines Tippfehlers des Beschuldigten bei der Erteilung des Überweisungsauftrags. Folglich beläuft sich der Gesamtbetrag der von der J.________ GmbH an E.________ überwiesenen Gelder auf CHF 747‘376.00. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass E._______