4. Beweismittel Die Vorinstanz zählte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend auf und gab deren Informationsgehalt eingehend wieder (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 008 ff.). Auf eine Wiederholung dieser Ausführungen kann demnach verzichtet werden. Dennoch drängen sich bezüglich einzelner Beweismittel einige Ergänzungen und/oder Präzisierungen auf, was jedoch nicht bedeutet, dass sich diese zwingend auf das Beweisergebnis auswirken würden: Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge soll die Analyse der Bewegungen auf dem Konto Nr.________, lautend auf die J._____