Weiter unumstritten sind die in der Anklageschrift aufgezählten Überweisungen und Bezüge von E.________, wenngleich deren unrechtmässige Verwendung bestritten wird (dazu sogleich). Das Gleiche gilt für die von H.________ vorgenommenen Transaktionen. Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen entsprächen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird.