Weiter ist unbestritten, dass E.________ und H.________ insgesamt CHF 935‘719.00 von Konti der d.________ Botschaft in C.________ auf das Konto Nr.________ der J.________ GmbH überwiesen, wovon der Beschuldigte rund 80 %, ausmachend CHF 747‘256.00, auf die Konti Nr.________ und Nr.________, beide lautend auf E.________, weiterleitete und die übrigen 20 % für sich bzw. die J.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, behielt. Weiter unumstritten sind die in der Anklageschrift aufgezählten Überweisungen und Bezüge von E.________, wenngleich deren unrechtmässige Verwendung bestritten wird (dazu sogleich).