Durch die oben beschriebenen Handlungen, insbesondere den Empfang von CHF 935‘719.00 auf dem Konto der J.________ GmbH und die Weiterleitung von insgesamt CHF 747‘256.00 auf private Konti von E.________, half A.________, den tatsächlichen Empfänger bzw. den tatsächlichen Hintergrund der Zahlungen vom Konto der d.________ Botschaft zu verschleiern und leistete damit einen kausalen Beitrag, der die Tat von E.________ und H.________ förderte. Er rechnete aufgrund der ihm bekannten Umstände damit, dass er durch sein Vorgehen E.________ und H.________ dabei half, Gelder der d.________ Botschaft zu veruntreuen und er nahm dies zumindest in Kauf (pag. WSG 18 001 ff.).