Der Beschuldigte behielt von den CHF 935‘719.00 auf Anweisung von E.________ rund 20% für sich bzw. die J.________ GmbH, wobei dieses Geld nicht für die Behandlung von Patienten verwendet wurde. Die übrigen rund 80% (gesamthaft CHF 747‘256.00) liess er jeweils wenige Tage nach Erhalt der Zahlungen auf Privatkonti von E.________ bei der I.________ AG (Bank) und der K.________ AG (Bank) überweisen. E.________ seinerseits verwendete dieses Geld nicht im Interesse der d.________ Botschaft oder von d.________ Patienten, sondern überwies grosse Beträge an H.________ und verbrauchte den Rest in eigenem Nutzen bzw. im Nutzen ihm nahestehender Personen.