5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der ersten Instanz vollumfänglich an, weshalb dieses von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen ist (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verschlechterungsverbot). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung