1. Einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; es sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 180'000.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühren der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD).