2 4. Die mit dem Verfahren verbundenen Nachteile seien dem Berufungsführer mit mindestens CHF 7‘000.00 zu entschädigen. 5. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten von CHF 28‘842.65 (inkl. MWSt.) und für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss einzuholender Kostennote auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –