3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Beschuldigten (pag. 19 069) und der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 075) am 21. März 2019 (pag. 19 077 f.) angeordnet.