2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 25. Januar 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 18 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. März 2019 (pag. 19 001 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 13. März 2019 (pag. 19 069 f.) erklärte der Beschuldigte, den erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich anzufechten. Mit Eingabe vom 21. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung erkläre (pag. 19 075 f.).