1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 180‘000.00 (Ziff. 2). Überdies auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21‘933.90 (Ziff. 3).