Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 96 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. September 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter Aebi Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung (mehrfach) Berufung gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts (Einzelge- richt) vom 15. Januar 2019 (WSG 18 27) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. Januar 2019 erklärte das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Ein- zelgericht; nachfolgend Vorinstanz) Error! Reference source not found. (nachfol- gend Beschuldigter) schuldig der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, mehrfach begangen (pag. 18 293 ff.). Gestützt auf diesen Schuldspruch verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Mona- ten (Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie zur Bezahlung einer Er- satzforderung in der Höhe von CHF 180‘000.00 (Ziff. 2). Überdies auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21‘933.90 (Ziff. 3). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 25. Januar 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 18 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 6. März 2019 (pag. 19 001 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 13. März 2019 (pag. 19 069 f.) erklärte der Beschuldigte, den erstinstanzlichen Schuldspruch vollumfänglich anzufechten. Mit Eingabe vom 21. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage noch Anschlussberufung er- kläre (pag. 19 075 f.). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelge- richts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Ok- tober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Zustimmung des Rechtsvertreters des Beschuldigten (pag. 19 069) und der Gene- ralstaatsanwaltschaft (pag. 19 075) am 21. März 2019 (pag. 19 077 f.) angeordnet. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 13. Mai 2019 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 19 089): 1. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, angeblich mehrfach begangen zwischen dem 18. September 2014 und dem 2. Dezember 2015 in C.________, freizusprechen. 2. Es sei von der Festlegung einer Ersatzforderung abzusehen. 3. Die dem Berufungsführer auferlegten Verfahrenskosten der Vorinstanz von CHF 21‘933.90 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 2 4. Die mit dem Verfahren verbundenen Nachteile seien dem Berufungsführer mit mindestens CHF 7‘000.00 zu entschädigen. 5. Dem Berufungsführer sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die An- waltskosten von CHF 28‘842.65 (inkl. MWSt.) und für das oberinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung gemäss einzuholender Kostennote auszurichten. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung des Beschuldigten vom 12. Juli 2019 folgende Anträge (pag. 19 139; Hervor- hebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehr- fach begangen zwischen dem 18. September 2014 und dem 2. Dezember 2015 in C.________ zum Nachteil des d.________ (Zugehörigkeit zum Staat D.________) Staats im Deliktsbetrag von CHF 935'719.00. II. Er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. Einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten; es sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 2. zur Bezahlung einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 180'000.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Gebühren der Staatsan- waltschaft gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b VKD). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 20. August 2019 (pag. 19 160 ff.); die Generalstaatsanwaltschaft duplizierte am 6. September 2019 (pag. 19 177 ff.), wo- bei die Parteien jeweils an ihren Anträgen festhielten. Mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2019 erklärte die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel für abgeschlos- sen (pag. 19 181 f.) 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der ersten Instanz vollumfänglich an, weshalb dieses von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen ist (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergrif- fen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO; Verschlechterungsverbot). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorgeworfener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten zur Last gelegten Sachverhalt zutref- fend umschrieben (S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 007 f.), weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (Hervorhebungen im Ori- ginal): 3 A.________ wird Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, mehrfach begangen in der Zeit von ca. September 2014 bis 2. Dezember 2015 in C.________ vorgeworfen, durch folgendes Vorgehen: Der Beschuldigte nahm zwischen ca. September 2014 und November 2015 mindestens 18 Patientendos- siers von d.________ Patienten von E.________, Attaché adjoint (affaires AG.________) der d.________ Botschaft, ev. über Drittpersonen, entgegen. Für diese Patienten stellte er gemäss Ver- einbarung mit E.________ auf Briefpapier der Klinik F.________ (September 2014 bis März 2015) bzw. der Klinik G.________ (November 2015) mindestens 18 (in der Anklageschrift einzeln aufgeführ- te) Dokumente aus, welche er anschliessend E.________ wieder zukommen liess. Auf diesen Doku- menten führte er eine Diagnose, die als notwendig erachtete Behandlung und die Kostenschätzung auf. E.________ und H.________, Attaché (affaires AH.________) der d.________ Botschaft, veran- lassten daraufhin gemeinsam und in Absprache mit dem Beschuldigten 17 (in der Anklageschrift ein- zeln aufgeführte) Überweisungen von zwei Konti der d.________ Botschaft bei der I.________ AG (Bank) auf ein Konto der J.________ GmbH bei der I.________ AG (Bank) im Gesamtbetrag von CHF 935‘719.00. E.________ und H.________ verfügten bei beiden Konti der d.________ Botschaft über Kollektivunterschrift, so dass sie gemeinsam ohne weitere Mitwirkung über das Guthaben verfü- gen konnten. Der Beschuldigte behielt von den CHF 935‘719.00 auf Anweisung von E.________ rund 20% für sich bzw. die J.________ GmbH, wobei dieses Geld nicht für die Behandlung von Patienten verwendet wurde. Die übrigen rund 80% (gesamthaft CHF 747‘256.00) liess er jeweils wenige Tage nach Erhalt der Zahlungen auf Privatkonti von E.________ bei der I.________ AG (Bank) und der K.________ AG (Bank) überweisen. E.________ seinerseits verwendete dieses Geld nicht im Interesse der d.________ Botschaft oder von d.________ Patienten, sondern überwies grosse Beträge an H.________ und verbrauchte den Rest in eigenem Nutzen bzw. im Nutzen ihm nahestehender Per- sonen. Auch H.________ verwendete das Geld nicht im Interesse der d.________ Botschaft oder von d.________ Patienten, sondern in seinem Nutzen, ev. im Nutzen von ihm nahestehenden Personen; unter anderem kaufte er privat eine Wohnung in L.________. E.________ und H.________ entfremdeten durch dieses Vorgehen in Mittäterschaft die ihnen als At- taché bzw. Attaché adjoint der d.________ Botschaft mittels Kontovollmacht anvertrauten Vermö- genswerte der d.________ Botschaft im Umfang von CHF 935‘719.00 wissentlich und willentlich ih- rem vorgesehenen Zweck und verwendeten sie in ihrem eigenen Nutzen und im Nutzen von ihnen nahestehenden Personen, wodurch der d.________ Botschaft ein Schaden im entsprechenden Um- fang entstand. Sie verfügten nicht über die Mittel, einmal verbrauchte Gelder jederzeit wieder zu er- setzen. Sie handelten in Verletzung ihrer Pflichten und in der Absicht, sich selbst und evtl. Dritten ei- nen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, auf den sie keinen Anspruch hatten. Durch die oben beschriebenen Handlungen, insbesondere den Empfang von CHF 935‘719.00 auf dem Konto der J.________ GmbH und die Weiterleitung von insgesamt CHF 747‘256.00 auf private Konti von E.________, half A.________, den tatsächlichen Empfänger bzw. den tatsächlichen Hinter- grund der Zahlungen vom Konto der d.________ Botschaft zu verschleiern und leistete damit einen kausalen Beitrag, der die Tat von E.________ und H.________ förderte. Er rechnete aufgrund der ihm bekannten Umstände damit, dass er durch sein Vorgehen E.________ und H.________ dabei half, Gelder der d.________ Botschaft zu veruntreuen und er nahm dies zumindest in Kauf (pag. WSG 18 001 ff.). 4 2. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum mindestens 18 Patientendossiers von E.________ oder Dritten entgegennahm und daraufhin gemäss Vereinbarung mit E.________ Kostenschätzungen für die Behandlung die- ser Patienten anfertigte. Weiter ist unbestritten, dass E.________ und H.________ insgesamt CHF 935‘719.00 von Konti der d.________ Botschaft in C.________ auf das Konto Nr.________ der J.________ GmbH überwiesen, wovon der Beschul- digte rund 80 %, ausmachend CHF 747‘256.00, auf die Konti Nr.________ und Nr.________, beide lautend auf E.________, weiterleitete und die übrigen 20 % für sich bzw. die J.________ GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer er war, behielt. Weiter unumstritten sind die in der Anklageschrift aufgezählten Überweisungen und Bezüge von E.________, wenngleich deren unrechtmässige Verwendung bestritten wird (dazu sogleich). Das Gleiche gilt für die von H.________ vorgenommenen Transaktionen. Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Vorlie- gend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen ent- sprächen, weshalb nachfolgend auf diese abgestellt wird. 3. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist demgegenüber, dass E.________ und/oder H.________ durch ihr Verhalten Gelder der d.________ Botschaft nicht in deren Interesse verwendet ha- ben. Primäres Beweisthema ist mithin die Frage nach der Recht- oder Unrecht- mässigkeit der Mittelverwendung. Überdies bestreitet der Beschuldigte – sollten denn die Gelder tatsächlich unrecht- mässig verwendet worden sein –, dass er damit gerechnet habe, durch sein Vor- gehen, E.________ und H.________ zu helfen, Gelder der d.________ Botschaft zu veruntreuen, oder dass er dies zumindest in Kauf genommen habe. 4. Beweismittel Die Vorinstanz zählte die objektiven und subjektiven Beweismittel umfassend auf und gab deren Informationsgehalt eingehend wieder (S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 008 ff.). Auf eine Wiederholung dieser Ausführungen kann demnach verzichtet werden. Dennoch drängen sich bezüglich einzelner Be- weismittel einige Ergänzungen und/oder Präzisierungen auf, was jedoch nicht be- deutet, dass sich diese zwingend auf das Beweisergebnis auswirken würden: Den Ausführungen der Vorinstanz zufolge soll die Analyse der Bewegungen auf dem Konto Nr.________, lautend auf die J.________ GmbH, ergeben haben, dass von diesem Konto insgesamt CHF 747‘256.00 auf Konti von E.________ bei der K.________ AG (Bank) und der I.________ AG (Bank) (nachfolgend I.________ AG (Bank)) überwiesen worden seien (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 19 011). Derselbe Betrag wurde in der Anklageschrift genannt (pag. 18 5 005). Eine genaue Betrachtung der Kontounterlagen zeigt jedoch, dass dieser Be- trag (minim) zu tief ist: So wurden vom Konto der J.________ GmbH am 22. Okto- ber 2014 vor der Transaktion von CHF 120‘000.00 weitere CHF 120.00 auf das Konto von E.________ übertragen (pag. 07 001 010) – vermutlich aufgrund eines Tippfehlers des Beschuldigten bei der Erteilung des Überweisungsauftrags. Folg- lich beläuft sich der Gesamtbetrag der von der J.________ GmbH an E.________ überwiesenen Gelder auf CHF 747‘376.00. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass E.________ zwischen dem 24. Oktober 2014 und dem 31. Mai 2016 von dem ihm durch die J.________ GmbH überwiesenen Geld u.a. EUR 300‘000.00 an drei Unternehmen übertragen habe (S. 12 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 012). Diese Ausführungen sind dahinge- hend zu präzisieren, dass E.________ die Überweisungen nicht in Euro, sondern in Schweizer Franken tätigte (die entsprechenden Konti von E.________ werden in CHF geführt), wenngleich die Summe der Beträge der von der Vorinstanz erwähn- ten EUR 300‘000.00 entspricht (zutreffend die Aufzählung in der Anklageschrift, pag. 18 005). Ferner bedarf es einer Anmerkung betreffend die Zusammenrechnung der mit Schreiben des Ministers M.________ vom 3. August 2017 eingereichten Quittun- gen für angebliche Barauszahlungen an d.________ Patienten: Der Vorinstanz zu- folge soll die Addition der quittierten Beträge eine Summe von CHF 680‘340.00 er- geben, was (deutlich) über dem von der Staatsanwaltschaft ermittelten Betrag von CHF 558‘420.15 liegt. Diese Differenz begründete sie damit, dass sie im Vergleich zur Staatsanwaltschaft gewisse Quittungen in die Kalkulation aufgenommen habe, welche die Staatsanwaltschaft – sei es absichtlich oder versehentlich – unberück- sichtigt gelassen habe (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 015). Die Analyse der von M.________ der Staatsanwaltschaft zugestellten 68 Quittungen ergibt, dass 13 davon doppelt vorhanden sind. Die Ansicht der Vor- instanz, dass bei einigen Quittungen nicht klar sei, ob diese doppelt seien (pag. 19 015), kann die Kammer nicht teilen: So kann durch Nebeneinanderstellen der Ko- pien ohne Weiteres festgestellt werden, welche Quittungen mehrfach vorhanden sind. Schliesst man die Duplikate von der Zusammenrechnung aus, lässt sich so ein Total quittierter Auszahlungen von CHF 547‘991.15 errechnen. Dieser Betrag liegt um CHF 10‘489.00 niedriger als jener, den die Staatsanwaltschaft ermittelte (und sich als Total in der von der Vorinstanz erwähnten Tabelle auf pag. 07 005 002 ff. findet), wobei sich die Differenz zur staatsanwaltschaftlichen Kalkulation damit erklären lässt, dass diese die Quittungen auf pag. 07 005 048 und pag. 07 005 069 beide berücksichtigte (was auch in der vorerwähnten Tabelle geschah), obwohl diese eindeutig identisch sind. Wenngleich sich die Kammer der vorinstanz- lichen Kalkulation nicht anschliessen kann, teilt sie die übrigen Ausführungen der Vorinstanz zu den fraglichen Quittungen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass H.________ gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Dokument des AN.________ (Departement) (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 19 019) in der Zwischenzeit nicht mehr dem diplomati- schen Corps des d.________ Staates in der Schweiz angehört. Den Angaben der Verteidigung zufolge soll er pensioniert sein (pag. 19 162). 6 Nicht erwähnt hat die Vorinstanz die anlässlich der Hauptverhandlung von E.________ eingereichten Schreiben auf pag. 18 177, 18 178 und 18 195, mit wel- chen Mitarbeitende der d.________ Botschaft in C.________ (N.________, O.________ und P.________) bestätigen, E.________ Geld geliehen zu haben (CHF 100‘000.00, CHF 150‘000.000 und CHF 110‘000.00), das ihnen dieser zurückbezahlt habe. Teilweise wird in diesen Schreiben erwähnt, dass E.________ dies ratenweise in D.________ getan habe, einmal davon offenbar mittels Bargeld. Rückerstattungen hätten im Zeitraum zwischen Mai 2014 und Mai 2015 stattgefun- den. P.________ erklärt in seinem Bestätigungsschreiben ausdrücklich, dass es sich bei der Ausleihe um eine normale Gegebenheit unter d.________ Diplomaten gehandelt habe (pag. 18 195). Im Berufungsverfahren reichte der Beschuldigte folgende weiteren Beweismittel ein, welche von der Kammer zu den Akten erkannt wurden: ‒ eine Kostenschätzung, datierend vom 20. Mai 2015 (pag. 19 113). Diese betrifft den Patienten Q.________ und lautet auf den Betrag von CHF 122‘000.00; ‒ eine Liste von d.________ und r.________ Patienten, welche in der Klinik F.________ behandelt wurden (pag. 19 114 f.). Aus dieser ist ersichtlich, dass S.________ (für deren Behandlung der Beschuldigte am 18. Septem- ber 2014 eine Kostenschätzung erstellt hat, pag. 18 002), bereits am 16. Juni 2014 beim Beschuldigten in Behandlung war, wofür eine Rechnung über CHF 30‘000.00 gestellt wurde; ‒ sieben Zeitungs- oder Magazinartikel, welche sich mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten vor erster Instanz und/oder dessen Folgen befassen (Ti- tel: […]) und sich dem Beschuldigten gegenüber negativ äussern (pag. 19 116 ff.). 5. Konkrete Beweiswürdigung 5.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung einge- hend dar (pag. 19 209 f.). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Mit Blick auf das Beweisthema stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob die Verwendung der Gelder der d.________ Botschaft durch E.________ und H.________ rechtmässig war (E. II.5.2). Da diese Frage – was bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden kann – zu verneinen ist, muss anschliessend ge- klärt werden, ob der Beschuldigte durch sein Vorgehen damit den erwähnten Per- sonen bewusst helfen wollte, Gelder der d.________ Botschaft zu veruntreuen, oder ob er dies im Wissen um die Möglichkeit zumindest in Kauf genommen hat (E. II.5.3). 5.2 Rechtmässigkeit der Geldverwendung Beweismässig hinreichend erstellt und überdies unbestritten sind – wie bereits er- wähnt (E. II.2) – die in der Anklageschrift erwähnten Geldflüsse. Fraglich ist aller- dings, ob die Gelder des d.________ Staates rechtmässig verwendet wurden. Als 7 Rechtfertigung für die Überweisungen von den Konti der Botschaft an die J.________ GmbH wurde von E.________ in seinem Schreiben vom 5. April 2016 (pag. 14 001 012) an M.________, Minister und Chargé d’affaires a.i., das mit 12. Januar 2014 datierte und angeblich (dazu sogleich) von T.________ («Präsi- dent des AM.________ (Ausschuss)») stammende Schreiben angeführt (pag. 14 001 011). Darin wird E.________ ermächtigt «alles zu unternehmen[,] um diese[…] Problem[e] aufzuheben», wobei die erwähnten Probleme offenbar die im ersten Absatz des Schreibens genannten Beschwerden der Verwundeten und der Kran- ken sowie die Schwierigkeiten bei der Auszahlung von Checks durch Schweizer Banken sind. Diese Vermutung wird durch das Schreiben von M.________ an die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2016 (pag. 14 001 009 f.) bestätigt, in welchem näher ausgeführt wird, worin diese Probleme bestanden haben. Des Weiteren wird E.________ mitgeteilt, man «verlange» von ihm, dass er die J.________ GmbH kontaktiere und mit dieser zusammenarbeite. Diese werde 20 % des überwiesenen Betrags «für den Service für die Verwundeten und die Kranken» beanspruchen. Was dieses Schreiben vom 12. Januar 2014 an E.________ angeht, hegt die Kammer erhebliche Zweifel an dessen Authentizität. Denn: Zum einen wird darin Bezug genommen auf die J.________ GmbH, welche zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht existierte. Diese wurde erst einen Monat später, am 12. Februar 2014, gegründet (Statutendatum) und am 17. Februar 2014 (Datum Tagesregister) ins Handelsregister eingetragen (pag. 13 001 003). Zum anderen wird auf die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Kontaktnahme mit der J.________ GmbH hinge- wiesen. Trotz dieser angeblichen Dringlichkeit ging jedoch die erste Zahlung bei der J.________ GmbH erst mehr als zehn Monate später am 21. Oktober 2014 ein (pag. 07 007 169 ff.). Ferner ist unklar, weshalb einerseits gewünscht wurde, dass E.________ alles Notwendige unternehme, das heisst ihm quasi eine Blankovoll- macht ausgestellt wurde, er andererseits jedoch angewiesen wurde, mit einer be- stimmten Unternehmung zusammenzuarbeiten und gleichzeitig das dieser für ihre Arbeiten zu leistende Entgelt festzusetzen. Es mutet seltsam an, jemandem zunächst freie Hand beim Vorgehen zu gewähren, um ihm im nächsten Satz das konkrete Vorgehen vorzuschreiben. Des Weiteren ist es (rein ökonomisch betrach- tet) geradezu atypisch, wenn bereits vor Aufnahme von Vertragsverhandlungen dem Vertreter der einen Vertragspartei von jemandem, der in dessen Lager steht, vorgeschrieben wird, welches Entgelt er der anderen Partei zu entrichten habe. Dieses ist in aller Regel Gegenstand von Verhandlungen. Eine derartige Vorschrift wäre nur sinnvoll, wenn damit eine Obergrenze festgeschrieben würde, welche im Rahmen der Verhandlungen nicht überschritten werden darf, was vorliegend je- doch offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte die Entschädigung doch exakt 20 % betragen. Auch hat der Beschuldigte im gesamten Verfahren nie vorgebracht, dass er entsprechende Verhandlungen direkt mit der d.________ Regierung ge- führt hatte, was die Angabe der Entschädigungshöhe von 20 % erklären könnte; vielmehr hat er angegeben, fast ausschliesslich mit E.________ in Kontakt gewe- sen zu sein (pag. 18 199, Z 117). Betreffend dieses Entgelt kommt hinzu, dass die Rede davon ist, dass die J.________ GmbH 20 % des überwiesenen Betrags für ihre Dienste behalten dürfe. Mithin wird damit unterstellt, dass der J.________ GmbH mehr Geld überwiesen werden wird als sie Anspruch darauf hat, weshalb es 8 mithin entweder einer Rück- oder Weiterüberweisung der restlichen 80 % bedarf. Mit Blick einerseits auf die von M.________ in dessen Schreiben (pag. 14 001 009 f.) ausgeführten Probleme, welche sich der Botschaft bei der Behandlung d.________ Patienten in der Schweiz gestellt haben (namentlich die Organisation von Krankenhausaufenthalten, Medikamenten, Therapien und Unterkünften), ande- rerseits unter Berücksichtigung des statutarischen Zwecks der J.________ GmbH (namentlich «Erbringung von Dienstleistungen und Beratung im Bereich pharma- zeutische Produkte sowie Handel und Vertrieb von pharmazeutischen und chemi- schen Produkten» sowie «Vermittlung von in- und ausländischen Patienten an Spitäler und andere Gesundheitsdienstleister») ist die einzig sinnvolle Auslegung dieser Anweisung jene, dass die J.________ GmbH mit diesen 80 % die Kosten Dritter decken sollte, welche sie ihrerseits mit der Behandlung der d.________ Pa- tienten beauftragt. Nur so kommt dieses Geld der Behandlung d.________ Patien- ten zugute, wozu es gemäss M.________ bestimmt war (pag. 14 001 009, dritter Absatz in initio). Würde der Betrag auf das Konto eines Dritten überwiesen, welcher nicht von der J.________ GmbH mit der medizinischen Behandlung beauftragt wurde oder von dem diese nicht pharmazeutische oder chemische Produkte zur Behandlung der d.________ Patienten erworben hat, wäre die Mittelverwendung nicht nur nicht von der fraglichen Ermächtigung gedeckt, sondern widerspräche ihr diametral. Wenngleich mehrere gewichtige Indizien darauf hindeuten, dass das Schreiben auf pag. 14 001 011 an E.________ nachträglich erstellt wurde (sei es vom angegebe- nen Adressaten oder von einem Dritten), mutmasslich in der Absicht, das Verhalten der an den Überweisungsvorgängen beteiligten Personen (im Nachhinein) als ge- rechtfertigt erscheinen zu lassen, kann die Frage nach dessen Echtheit vorliegend offen bleiben, was sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird. Im Sinne eines Zwischenfazits kann folglich festgehalten werden, dass – die Authenti- zität des Schreibens vom 12. Januar 2014 unterstellend – E.________ demnach die Befugnis hatte, die fraglichen Überweisungen an die J.________ GmbH zu täti- gen. In einem zweiten Schritt gilt es nun zu klären, ob im vorliegenden Fall die Gelder des d.________ Staates dieser Anweisung gemäss verwendet wurden: Aus den der Kammer vorliegenden Bankauszügen ergibt sich, dass in der Zeit vom 21. Oktober 2014 bis zum 1. Dezember 2015 mittels 17 Überweisungen insgesamt CHF 935‘719.00 von den beiden Konti der d.________ Botschaft in C.________ (Nr.________ und Nr.________) auf das Konto Nr.________ der J.________ GmbH übertragen wurden. Als Zahlungszweck wurde bei sämtlichen Überweisun- gen entweder Behandlungskosten («frais de traitement», «for the treatment»), me- dizinische Kosten («frais médicaux») oder Depotkosten für Behandlungen («[d]épot pour le traitement») angegeben. In elf Fällen wurden die Patienten namentlich ge- nannt; bei den übrigen sechs Überweisungen wurde kumulativ auf Patienten («pa- tients d.________», «d.________ patients») verwiesen, ohne deren Namen aufzu- führen. Bei der ersten dieser unspezifizierten Überweisungen (pag. 07 007 176) wurde stattdessen auf eine Rechnung vom 20. Oktober 2014 verwiesen, bei den übrigen fünf wurde die behandelnde Klinik oder das behandelnde Spital erwähnt. 9 Vom erwähnten Konto der J.________ GmbH wurden zwischen dem 22. Oktober 2014 und dem 2. Dezember 2015 insgesamt 16 Überweisungen auf die beiden Konti Nr.________ sowie Nr.________, beide lautend auf E.________, getätigt, wobei gesamthaft ein Betrag von CHF 747‘376.00 übertragen wurde. Sofern ein Zahlungszweck genannt wurde, lautete dieser auf Beratung («Consulting», «Con- sulting Medical Services», «Medical Services Consulting») oder Behand- lung/Betreuung d.________ Patienten («Betreuung von d.________ Patienten», «Behandlung und Betreuung von d.________ Patienten»). Auffallend an diesen Transaktionen ist zweierlei: Erstens erfolgten sie jeweils innert weniger Tage, nachdem der J.________ GmbH von der d.________ Botschaft Geld überwiesen worden war; zweitens entsprach die Höhe der überwiesenen Beträge stets entwe- der exakt 80 % oder ungefähr 80 % des jeweils vorangehend gutgeschriebenen Betrags. Der gesamthaft an E.________ überwiesene Betrag entspricht (gerundet) 79.9 % der der J.________ GmbH ab Konti der d.________ Botschaft ihrerseits überwiesenen Summe. Betreffend die Konti von E.________ ist festzuhalten, dass diese offensichtlich sei- nem privaten Gebrauch dienten: So finden sich auf dem Konto Nr.________ na- mentlich zahlreiche Belastungen für Einkäufe und Restaurantbesuche; auf das Konto Nr.________ wurde sein Lohn überwiesen. Es ist augenscheinlich, dass zwischen den Überweisungen der d.________ Bot- schaft an die J.________ GmbH und jenen der J.________ GmbH an E.________ ein Zusammenhang besteht, erfolgten die letzteren Zahlungen doch stets zeitnah nach den ersteren Überweisungen und lauteten diese in aller Regel auf exakt oder annähernd 80 % der erstübertragenen Beträge. Ausreisser finden sich lediglich bei drei (aufeinanderfolgenden) Überweisungen (88.15 %, 74.81 % und 74.34 %), wel- che sich im Ergebnis ausgleichen (79.26 %). Sie lassen sich ebenfalls in Zusam- menhang mit dem obgenannten Schreiben von T.________ (pag. 14 001 011) bringen, demzufolge der J.________ GmbH Geld für die Behandlung d.________ Patienten überwiesen werden sollte und wovon diese mit 20 % der überwiesenen Summe entschädigt werden sollte. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, weshalb die J.________ GmbH die übrigen 80 % auf private Konti von E.________ überwiesen hat. Diese Weiterüberweisung widerspricht denn auch dem bei den Überweisungen an die J.________ GmbH jeweils angegebenen Zahlungszweck. Diesem zufolge sollten die Gelder der medizinischen Behandlung der – darin teilweise namentlich erwähnten – Patienten dienen. Eine Überweisung dieses Betrags auf private Konti von E.________ widerspricht diesem Zweck diametral. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die J.________ GmbH diesen Betrag an die Ärzte, Kliniken und Spitäler überwiesen hätte, welche sich um die Behandlung der jeweiligen Patienten kümmern sollten. Für den Fall, dass der von der d.________ Botschaft überwiese- ne Betrag zu hoch gewesen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass die J.________ GmbH diesen zurücküberweist. Mit Verweis auf ein Schreiben von E.________ vom 5. April 2016 (pag. 14 001 012 f.) erklärte M.________, dass Ersterer die ihm überwiesenen Beträge für die Kosten der Patienten weiterverwendet habe sowie für die Auszahlung von Ta- schengeldern an diese und für Nachkontrollen (pag. 14 001 010, erster Absatz). 10 Diese Ausgaben habe E.________ tabellarisch erfasst und quittieren lassen. Die entsprechende Tabelle (pag. 14 001 015 ff.) sowie die Quittungen (pag. 07 005 007 ff., pag. 18 078 ff.) finden sich in den Akten. Was diese angeht, ist Folgendes festzuhalten: In dieser Tabelle finden sich insgesamt 56 Positionen über angebliche Barauszah- lungen an Kranke und Verwundete. Die Addition dieser Beträge, ergibt eine Sum- me von CHF 558‘420.15, was in der Tabelle zutreffend ausgewiesen ist. Für sämt- liche der in dieser Tabelle aufgeführten Auszahlungen liegen entsprechende Quit- tungen vor. Auf diesen werden unter anderem der Name des Patienten sowie der Grund der Auszahlung genannt. Wer diese Beträge ausbezahlt hat, ist unklar; je- denfalls findet sich auf den Quittungen ein Stempel mit den Abdrücken «Attaché AI.________» und «Ambassade de D.________ – C.________/AF.________» so- wie (mutmasslich) den AJ.________ (Landessprache) Entsprechungen, was zu- mindest darauf hindeutet, dass E.________ als AI.________ Attaché diese Beträge ausbezahlt hat. Ob diese Quittungen echt (und wahr) sind, das heisst ob diese Be- träge tatsächlich an die genannten Personen ausbezahlt wurden, lässt sich anhand der der Kammer vorliegenden Beweismittel nicht nachprüfen. Allerdings ist dies auch nicht entscheidend, weshalb vorliegend unterstellt wird, dass E.________ diese Beträge tatsächlich den auf den Quittungen genannten Personen in bar aus- bezahlt hat. Immerhin sei erwähnt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (pag. 19 015) – bei mehreren Personen dieselbe Passnummer aufgeführt ist und die Quittungen für Auszahlungen an ein und dieselbe Person unterschiedliche Passnummern nennen, was nicht zur Förderung der Glaubhaftigkeit der Quittungen beiträgt, insbesondere auch, weil es sich bei der ausstellenden Behörde um die Botschaft handelt, welche mit den Daten ihrer Bürger vertraut sein sollte. Zusätzlich zu den in der Tabelle erwähnten 56 Quittungen, hat der Beschuldigte der Vorinstanz noch weitere eingereicht (pag. 18 078 ff.), welche angebliche Bar- auszahlungen von E.________ an Patienten belegen sollen. Auch diese werden als echt und wahr angesehen. Entgegen den Vorbringen von E.________ erachtet es die Kammer jedoch als unglaubhaft, dass er diese Auszahlungen aus den ihm von der J.________ GmbH überwiesenen Beträgen bezahlt hat – und zwar aus fol- genden Gründen: Die erste Überweisung der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH wurde am 20. Oktober 2014 (Gutschrift am 21. Oktober 2014) vorgenommen. Die erste Weiterüberweisung vom Konto der J.________ GmbH auf jenes von E.________ geschah am 22. Oktober 2014. Ganze 19 Quittungen für Barauszahlungen an Pati- enten, welche sich in den Akten finden (doppelte ausgenommen), tragen indessen ein früheres Datum als jenes des 22. Oktober 2014 (Gesamtbetrag: CHF 250‘211.70). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie E.________ die ihm von der J.________ GmbH überwiesenen Gelder für die Auszahlung der in diesen Quit- tungen erwähnten Beträge hätte verwenden sollen. Weiter krankt die Argumentation daran, dass kein einziger, im Zahlungszweck der Überweisung der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH genannter Pati- entenname mit den auf den Quittungen aufgeführten übereinstimmt. Auf diesen Widerspruch angesprochen, antwortete E.________, dass dem Patienten, dessen 11 Dossier begutachtet worden sei, aufgrund der blossen Erstellung einer Kosten- schätzung noch kein Recht auf eine Geldzahlung erwachse und sie stattdessen das Geld auch einem anderen geben könnten, wobei die Entscheidung nicht bei ihm, sondern bei den zuständigen staatlichen Organen liege (pag. 18 174, Z 209 ff.). Diese Erklärung scheint in hohem Masse unglaubhaft. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte Patientendossiers begutachten sollte, schlussendlich jedoch keinem dieser Patienten das Geld ausbezahlt wird, das – gestützt auf die vom Beschuldigten errechneten voraussichtlichen Behand- lungskosten – von der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH für die Be- handlung dieses konkreten Patienten überwiesen wird und dieses Geld stattdessen an eine Drittperson fliesst. Ein derartiges Vorgehen dürfte kaum den Vorgaben der d.________ Regierung (oder zumindest den Interessen des d.________ Volkes) entsprechen. Schliesslich stehen weder die Daten noch die Höhe der von E.________ von sei- nen Konti getätigten Barbezüge in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu den Bar- auszahlungen an die Patienten: So hat E.________ etwa in der Zeit vom 23. De- zember 2015 bis zum 7. April 2015 lediglich Barbezüge von rund CHF 80‘000.00 getätigt (kleinere unter CHF 1‘000.00 ausgenommen), gleichzeitig aber über CHF 291‘000.00 an Patienten ausbezahlt; vom 4. Mai 2015 bis Ende Mai 2015 hat er umgekehrt rund CHF 45‘000.00 ausgerichtet und mehr als das Dreifache in bar abgehoben. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die eingereichten Quittungen jedenfalls nicht zu belegen vermögen, dass E.________ das ihm von der J.________ GmbH überwiesene Geld, wie angegeben, für die Kosten der d.________ Patienten verwendete. Im Gegenteil geht die Kammer davon aus, dass E.________ diese Beträge teilweise an H.________ weiterüberwies (CHF 205‘000.00), der diese ebenfalls nicht für die Behandlung d.________ Patien- ten einsetzte (dazu sogleich), sondern teilweise für eigene Zwecke verwendete: Insgesamt CHF 329‘382.84 überwies er an drei Unternehmen in AK.________ («U.________», «V.________» und «W.________»), welche keinerlei Bezug zur Behandlung d.________ Patienten in der Schweiz hatten. CHF 5‘000.00 liess er auf ein privates Konto von M.________ überweisen, angeblich soll es sich dabei um ein privates Darlehen an diesen gehandelt haben (pag. 18 174 Z. 218 f.), wes- halb auch dieser Betrag nicht d.________ Patienten zugutekam. Des Weiteren be- zog er CHF 346‘066.45 von seinen Konti in bar, welche – wie gezeigt – nicht den d.________ Patienten zugeflossen sind. Betreffend die CHF 205‘000.00, welche E.________ H.________ auf dessen Konto Nr.________ zukommen liess, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass Letzterer diese in seinem eigenen Nutzen und nicht in jenem d.________ Patienten verwen- dete – und zwar aus folgenden Gründen: Die erste Überweisung über CHF 60‘000.00 ging am 24. Oktober 2014 auf dem Konto ein (pag. 04 002 016). Zuvor wies es einen Saldo von CHF 40‘000.00 auf (pag. 04 002 015). Einige Tage später, am 28. Oktober 2014, wurde das Konto mit CHF 31‘000.00 und tags darauf mit CHF 140‘000.00 gespiesen; Letztere erhielt H.________ als Darlehen von O.________ (pag. 14 004 018). In der Folge fanden 12 Abflüsse statt von CHF 19‘735.96 an ein AL.________ Notariatsbüro («X.________»; 30. Oktober 2014) sowie von insgesamt CHF 280‘917.38 (ent- sprechend EUR 231‘000.00) an die Ehefrau von H.________, Y.________ (3. und 5. Dezember 2014 sowie 5. Januar 2015; pag. 04 002 016 f.). Während bei der erstgenannten Überweisung als Zahlungszweck «Montant de l’indemnité d’immobilisation et provision sur frais» angegeben wurde, lautete dieser bei den folgenden Überweisungen auf «Achat immobilier». Der Kontostand nach Abschluss dieser Übertragungen belief sich auf CHF 20‘410.32 (pag. 04 003 121). Am 12. Fe- bruar 2015 (Kontostand zuvor: CHF 20‘319.89, pag. 04 003 117) wurde dem Konto von H.________ die zweite Tranche gutgeschrieben, dieses Mal über CHF 100‘000.00. In der Folge bezog H.________ kurz darauf CHF 20‘000.00 in bar und überwies am 18. Februar 2015 und am 2. März 2015 jeweils CHF 50‘000.00 an O.________ («Remboursement de dette», pag. 04 003 117 bzw. «Remboursement de crédit», pag. 04 003 113). Der Kontostand nach Vornahme dieser Überweisun- gen belief sich auf CHF 319.89, was zeigt, dass H.________ das gesamte ihm von E.________ übertragene Geld in der Höhe von CHF 160‘000.00 für die erwähnten Transaktionen eingesetzt hatte. Da sämtliche dieser Überweisungen keinen Bezug zur Behandlung d.________ Patienten aufwiesen, sondern einzig dem Kauf einer Wohnung durch die Ehegatten H.________ sowie der Rückzahlung eines Darle- hens – welches mutmasslich ebenfalls mit Blick auf den erwähnten Wohnungskauf gewährt wurde – dienten, steht fest, dass diese Gelder des d.________ Staates unrechtmässig verwendet wurden. Ferner ging auf dem Konto von H.________ am 12. Oktober 2015 (Kontostand: CHF 3‘334.49) eine weitere Zahlung von E.________ ein, und zwar über CHF 35‘000.00 (pag. 04 003 086). Noch am selben Tag bezog der Kontoinhaber CHF 3‘000.00 in bar, am 19. Oktober 2015 weitere CHF 15‘000.00, sodann am 9. November 2015 CHF 5‘000.00 und am 16. November 9‘500.00 (allesamt in bar; pag. 04 003 082). Schliesslich wurde das Konto aufgrund einer Zahlung mit der AO.________-Karte am Geldwechselschalter der SBB in C.________ am 17. No- vember 2015 mit CHF 1‘007.60 belastet (pag. 04 003 082). Auf dem Konto kann daraufhin bis und mit Juli 2016 (abgesehen von den üblichen Abschlussbuchungen der Bank) keine Aktivität festgestellt werden, ehe E.________ am 10. August 2016 auf dieses CHF 10‘000.00 überwies (pag. 07 003 047). Wenngleich im Unterschied zu den vorangehend aufgeführten Zahlungen hier kein direkter Beweis dafür erbracht werden kann, dass die fraglichen Gelder unrecht- mässig verwendet wurden, liegen durchaus Indizien vor, welche für eine derartige Annahme sprechen: Zunächst ist festzuhalten, dass H.________ zwar Mitarbeiter der d.________ Botschaft in C.________ war, was dafür spricht, dass er durchaus die Möglichkeit gehabt hätte, die in bar bezogenen Gelder im Interesse d.________ Patienten zu verwenden. Gegen eine solche Annahme spricht jedoch, dass H.________ als Attaché AH.________ und nicht als Attaché AI.________ tätig war. Diese Funktion übte E.________ aus. Dieser führte denn auch über die Barauszah- lungen an Patienten Buch und liess sich diese quittieren. Dass H.________ den Patienten Bargeld ausbezahlt hat, ist demnach nicht anzunehmen: Zum einen lie- gen der Kammer keine derartigen Quittungen vor und überdies hat sich H.________ in der von M.________ in Auftrag gegebenen internen Untersuchung 13 nie dahingehend geäussert, dass er derartige Auszahlungen getätigt hätte. Schliesslich wäre nicht einzusehen, weshalb E.________ H.________ Geld zur Ba- rabgabe an Patienten überweisen sollte und diese nicht selbst vornimmt, wie er es angeblich stets getan haben will. Im Ergebnis geht die Kammer folglich davon aus, dass H.________ die Barbezüge nicht im Interesse von d.________ Patienten getätigt, sondern auch dieses Geld unrechtmässig verwendet hat. Was die Zahlungen von E.________ an H.________ angeht, kann demnach zu- sammenfassend festgehalten werden, dass diese Gelder nicht im Interesse des d.________ Staates verwendet wurden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erachtet es die Kammer als erstellt, dass E.________ die ihm von der J.________ GmbH überwiesenen Gelder (insgesamt CHF 747‘376.00) nicht zugunsten der Behandlung d.________ Patienten und damit unrechtmässig verwendete. Das Gleiche gilt für den an H.________ weiterüberwie- senen Betrag von CHF 205‘000.00. Zu erörtern ist weiter, ob auch jener Teil des vom Konto der d.________ Botschaft abgebuchten Geldes unrechtmässig verwendet wurde, den der Beschuldigte für sich behielt: Aufwendungen für die Erstellung von Kostenschätzungen, welche als Grundlage für die Behandlung von Patienten dienen sollen, können durchaus als Ausgaben im Interesse d.________ Patienten angesehen werden. Fraglich ist vor- liegend allerdings, ob die vom Beschuldigten angefertigten Kostenschätzungen tatsächlich im Hinblick auf die Behandlung der darin genannten Patienten erstellt wurden oder ob sie lediglich dazu dienten, dem d.________ Staat einen Beleg für eine angebliche medizinische Behandlung präsentieren zu können und damit einen Mittelabfluss von den Konti der d.________ Botschaft rechtfertigen zu können. Auf die Frage der Gerichtspräsidentin in der erstinstanzlichen Verhandlung, ob Pa- tienten, für welche der Beschuldigte Kostenschätzungen angefertigt habe, denn tatsächlich in der Schweiz behandelt worden seien, antwortete E.________, dass das System in D.________ anders sei: «Zum Beispiel wenn wir sagen, Z.________ bekommt CHF 80‘000.00 bedeutet das nicht, dass das sein Recht ist, diese CHF 80‘000.00 zu bekommen. Diese 18 Personen werden nicht unbedingt hier diese medizinische Behandlung erhalten haben; es könnte auch sein, dass sie in ein anderes Land in Europa gegangen sind, weil es günstiger war» (pag. 18 171, Z 99 ff.). Diese Aussage ist nur bedingt sinnstiftend. Obgleich es durchaus nach- vollziehbar ist, dass die Patienten dort behandelt werden sollen, wo die Kosten für den d.________ Staat am niedrigsten sind, ist nicht nachvollziehbar, weshalb denn die Kostenschätzungen in einem Land erfolgen sollten, in dem die Behandlungs- kosten erheblich höher sind. Hinzu kommt, dass der J.________ GmbH jeweils (exakt oder zumindest annähernd) der auf den Kostenschätzungen aufgeführte Be- trag überwiesen wurde. Hätte die Behandlung in einem anderen europäischen Staat zu einem günstigeren Preis durchgeführt werden können, hätte es nicht der Überweisung des gesamten in der vom Beschuldigten erstellten Kostenschätzung aufgeführten Betrags bedurft, ansonsten der d.________ Staat kein Geld spart. Wie die vorstehenden Erörterungen zur Verwendung der übrigen (rund) 80 % des von den Konten der d.________ Botschaft abgebuchten Betrags gezeigt haben, 14 hatten E.________ und H.________ gar nicht die Absicht, dieses zur Behandlung von d.________ Patienten einzusetzen, mithin war eine Kostenschätzung für deren Behandlung ohnehin obsolet. Im Ergebnis kann demzufolge festgehalten werden, dass auch der an die J.________ GmbH geflossene Teil unrechtmässig verwendet wurde, mutmasslich dazu, den Geldfluss gegenüber dem d.________ Staat als ge- rechtfertigt darzustellen. Fraglich ist weiter, ob E.________ und H.________ – wie in der Anklageschrift an- geführt (pag. 18 007) – nicht über die Mittel verfügten, die nicht zugunsten der d.________ Patienten eingesetzten Gelder, insgesamt CHF 935‘719.00, jederzeit wieder zu ersetzen. Zu erörtern ist demnach die Frage der Ersatzfähigkeit: Der Kammer sind die finanziellen Verhältnisse der beiden vorerwähnten im Tatzeit- raum nicht im Einzelnen bekannt. Aus dem objektiven Beweismitteln geht immerhin hervor, dass E.________ über zwei Konti bei der I.________ AG (Bank) verfügte, wovon eines (Nr.________, Kontowährung: EUR) jedoch lediglich vom 19. Januar 2015 bis zum 7. Juli 2015 bestand (pag. 07 002 006). Auf dieses wurden am Eröff- nungstag EUR 100‘000.00 überwiesen (pag. 07 002 007 f.). In den darauffolgenden Monaten wurde dieser Betrag in Tranchen wieder bezogen, ehe das Konto am 7. Juli 2015 saldiert wurde. Was das andere Konto bei der I.________ AG (Bank) anbelangt (Nr.________), liegen der Kammer Auszüge über die Kontobewegungen vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Mai 2016 vor (pag. 07 002 009 ff.). An diesem Datum wies das Konto einen Habensaldo von CHF 70‘025.91 auf. Anschliessend wurde es am 3. Oktober 2014, am 21. Oktober 2014 und am 22. Oktober 2014 mit höheren Beträgen (CHF 30‘020.00, CHF 17‘610.00 bzw. CHF 25‘010.00) von un- bekannten Absendern gespiesen. Ebenfalls am 22. Oktober 2014 gingen die ersten zwei Zahlungen seitens der J.________ GmbH ein (CHF 120.00 und CHF 120‘000.00). Anschliessend wurden auf dem Konto bis zum 2. Dezember 2015 zehn weitere Zahlungseingänge, von der J.________ GmbH stammend, ver- bucht. Abgesehen von diesen Zahlungen durch die J.________ GmbH sind auf dem Konto nur spärlich Eingänge festzustellen. Zu erwähnen ist immerhin, dass die am 19. Mai 2015 gutgeschriebenen CHF 51‘396.41 (pag. 07 002 016) dem vorer- wähnten eigenen Eurokonto von E.________ entstammen (pag. 07 002 007). In der Zeit vom 22. Oktober 2014 bis zur letzten Zahlung der J.________ GmbH am 2. Dezember 2015 stieg der Kontostand von CHF 87‘359.91 auf CHF 377‘405.70 an, ehe er anschliessend – als keine weiteren Geldflüsse mehr von der J.________ GmbH an E.________ stattfanden – bis zum 31. Mai 2016 wieder abfiel auf CHF 71‘861.17. Den höchsten Stand wies das Konto am 7. Juli 2015 mit CHF 381‘879.01 auf (pag. 07 002 017). Des Weiteren ist der Kammer bekannt, dass E.________ über mindestens vier Konti bei der K.________ AG (Bank) verfügte, wovon eines davon vorliegend nicht von Interesse ist, da es bloss ein Mieterkautionssparkonto ist (pag. 07 003 006). Das zweite Konto (Nr.________) wies am 1. Oktober 2014 einen Habensaldo von CHF 127‘881.13 auf (pag. 07 003 009). Auf dieses Konto gingen (in unregelmässi- gen Abständen und in erheblich variierender Höhe) Lohnzahlungen der d.________ Botschaft ein. Weiter ist aus den Kontoauszügen ersichtlich, dass ins- gesamt vier Zahlungen der J.________ GmbH auf dieses Konto flossen. Neben 15 den erwähnten Lohngutschriften sowie den Zahlungen der J.________ GmbH wur- den dem Konto keine nennenswerten Beträge gutgeschrieben. Der Kontostand stieg von anfangs CHF 127‘881.13 (1. Oktober 2014) auf CHF 217‘474.37 Ende Juni 2016. Den höchsten Stand wies das Konto am 24. März 2016 mit rund CHF 269‘603.03 auf (pag. 07 003 032). Auf dem dritten Konto (Nr.________) fand sich am 1. Oktober 2014 kein Guthaben und es wurden auch keine Transaktionen hierauf bis mindestens 30. Juni 2016 getätigt (pag. 07 003 036). Das vierte Konto (Nr.________, Kontowährung: EUR) wies am 1. Oktober 2014 einen Nullsaldo auf; erst am 26. Januar 2015 wurde es mit EUR 20‘000.00 gespiesen – und zwar durch E.________ selbst (pag. 07 003 037). Es handelte sich hierbei um eine Überwei- sung von seinem eigenen Eurokonto bei der I.________ AG (Bank) (pag. 07 002 007). Anschliessend wurde dem Konto bis zum Ende der hier interessierenden Pe- riode am 30. Juni 2016 kein Geld mehr gutgeschrieben. Der Endsaldo betrug EUR 11‘731.04. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass E.________ zwar durchaus über fi- nanzielle Mittel in nicht unerheblicher Höhe verfügte, diese jedoch zu keinem Zeit- punkt die Höhe der Überweisungen vom Konto der d.________ Botschaft erreich- ten. Trotzdem kann daraus nicht leichthin geschlossen werden, dass E.________ die Ersatzfähigkeit abgegangen wäre. Denn: Der Kammer liegen ausschliesslich Auszüge der Konti von E.________ bei der I.________ AG (Bank) und der K.________ AG (Bank) vor. Unklar ist, ob er im Tatzeitpunkt allenfalls weitere (li- quide) Vermögenswerte bei anderen Banken in der Schweiz oder im Ausland, ins- besondere in seinem Heimatland D.________, verfügte. Dass dies zutrifft, ist aus seiner – freilich unbelegten – Aussage anlässlich der Hauptverhandlung, wonach er (vermutlich in D.________) zwei grosse Kliniken besitze (pag. 18 170, Z 54), zu vermuten. Immerhin könnte im Sinne eines Indizes für die mangelnde Zahlungsfähigkeit ins Feld geführt werden, dass E.________ Darlehensschulden in der Höhe von CHF 360‘000.00 hätte (pag. 18 177 f. und pag. 18 195). Allerdings soll er diese im Zeitraum von Mai 2014 bis Mai 2015 vollständig abgetragen haben, wie sich aus den vorgelegten Bestätigungsschreiben von N.________, O.________ und P.________ ergibt, was für die Ersatzfähigkeit von E.________ spräche. Dagegen könnte allerdings eingewendet werden, dass die Rückzahlungen im angeklagten Zeitraum erfolgten, was darauf hindeutet, dass die obgenannten Barbezüge mut- masslich zur Rückzahlung der Darlehensschulden eingesetzt wurden, was wieder- um gegen die Ersatzfähigkeit von E.________ spräche. Allerdings kann die Frage der Ersatzfähigkeit offen bleiben, da E.________ – wie sogleich gezeigt wird – nicht bereit war, die vom Konto der d.________ Botschaft abgebuchten Summen dieser wieder zukommen zu lassen, ihm mithin die Ersatzwilligkeit abging: Die Frage nach der Ersatzwilligkeit betrifft eine innere Tatsache, weshalb sie natur- gemäss nicht dem direkten Beweis zugänglich ist. Da sich innere Tatsachen jedoch häufig in äusserlich wahrnehmbaren Verhaltensweisen widerspiegeln, kann von diesen auf die Existenz oder Nichtexistenz einer inneren Tatsache geschlossen werden. 16 Vorliegend verwendete E.________ die ihm von der J.________ GmbH überwie- senen Beträge – wie gezeigt – für seinen privaten Konsum; namentlich überwies er grosse Teile davon an AK.________ Gesellschaften, welche offensichtlich keinen Bezug zur medizinischen Versorgung d.________ Patienten hatten. Eine Rücker- stattung an die d.________ Botschaft fand nicht statt, obschon E.________ dafür reichlich Zeit gehabt hätte. Dass er zu keinem Zeitpunkt ersatzwillig war, zeigt auch die Tatsache, dass die Beträge nicht direkt auf sein Konto flossen, sondern ihm via die J.________ GmbH zukamen, er mithin darauf bedacht war, den Mittelfluss zu verschleiern. Insgesamt erachtet es die Kammer aufgrund der Indizien als erwie- sen, dass E.________, wenngleich seine fehlende Ersatzfähigkeit nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, so zumindest nicht ersatzwillig war. Was die Rolle von H.________ betrifft, ist festzuhalten, dass dieser sämtliche Zah- lungsaufträge für Überweisungen ab den beiden I.________-Konti Nr.________ und Nr.________ der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH zusammen mit E.________ unterzeichnete (pag. 07 007 097 ff. und pag. 07 007 186 ff.). Diese Handlungen waren notwendig, damit die Überweisungen ausgeführt wurden, ver- fügten doch beide lediglich über Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien für diese Konti (pag. 07 007 018 bzw. pag. 07 007 255, 326 [E.________] und pag. 07 007 090 bzw. pag. 07 007 247, 310 [H.________]). H.________ kam demnach nicht bloss eine Nebenrolle bei den fraglichen Transaktionen zu. Das zeigt sich namentlich darin, dass E.________ ihm insgesamt einen Betrag von CHF 205‘000.00 aus den durch die J.________ GmbH überwiesenen Gelder zu- kommen liess. Mithin stellt sich auch bei H.________ die Frage, ob dieser ersatz- fähig und ersatzwillig war: Betreffend die Vermögensverhältnisse von H.________ ist den Akten zu entneh- men, dass dieser über drei Konti bei der K.________ AG (Bank) verfügte (pag. 04 003 052): Das Privatkonto AA.________, Nr.________, wurde am 1. Juli 2014 eröffnet (pag. 04 003 015 ff.) und sogleich durch diverse Einzahlungen und Über- weisungen gespiesen, namentlich jene von E.________ (pag. 04 002 015 ff., pag. 04 003 117 und pag. 04 003 006) sowie eine angebliche Darlehenszahlung von O.________ (pag. 04 002 016, pag. 14 001 018). Des Weiteren fanden hohe Mittelabflüsse statt, etwa die bereits erwähnten für den Kauf der Wohnung in L.________ (pag. 04 002 016 f., pag. 04 003 121), später diejenigen für die Rück- zahlung des Darlehens an O.________ (pag. 04 003 117, pag. 04 003 113). Der höchste Stand des Kontos in der Periode vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2016 belief sich nach dem Eingang des Darlehens am 29. Oktober 2014 auf CHF 271‘000.00 (pag. 04 002 016); anschliessend nahm der Kontostand kontinuierlich ab. Das Kon- to Nr.________ (Kontowährung: EUR) wies am 1. Januar 2015 einen Nullsaldo auf, anschliessend wurde auch über dieses Konto eine Zahlung für den Kauf der Woh- nung in L.________ vorgenommen (pag. 04 003 123). In der Folge wurden auf die- sem Konto – zumindest bis 26. August 2016 – keine Transaktionen mehr vorge- nommen (pag. 04 003 055 ff.). Zu diesem Zeitpunkt wies das Konto einen Sollsaldo von EUR 160.70 auf (pag. 04 003 052). Was das dritte Konto bei der K.________ AG (Bank) betrifft (Nr.________), ist den Akten bloss zu entnehmen, dass es sich hierbei um ein Sparkonto, lautend auf CHF, handelt und dass dieses am 26. Au- gust 2016 einen Habensaldo von CHF 500.15 aufwies (pag. 04 003 052). 17 In seinem Schreiben vom 30. März 2016 (pag. 14 001 018) erklärte H.________, dass er sich CHF 140‘000.00 von einer seiner Kolleginnen (O.________, im Schreiben allerdings nicht namentlich genannt) geliehen habe, da er zu jener Zeit in finanziellen Schwierigkeiten gesteckt habe. Daraus ergibt sich, dass er zumin- dest während eines Teils des Tatzeitraums nicht in der Lage war, die von ihm und E.________ von den Konti der d.________ Botschaft abgebuchten Beträge jeder- zeit wieder zurückbezahlen zu können. Mithin muss die Ersatzfähigkeit von H.________ verneint werden. Und selbst wenn diese bejaht würde, so mangelte es auch ihm – aus den nämlichen Gründen wie sie bei E.________ festgestellt werden konnten – am Ersatzwillen. 5.3 Wissen des Beschuldigten um die unrechtmässige Mittelverwendung und Wille, einen Beitrag daran zu leisten Sowohl das Wissen als auch der Wille einer Person betreffen innere Vorgänge. Solche nachzuweisen ist – wie bereits bei der Frage der Ersatzwilligkeit von E.________ festgehalten – naturgemäss nicht durch einen direkten Beweis mög- lich. Da sich innere Vorgänge jedoch nach aussen hin manifestieren können, ver- mag durch den Schluss von äusseren Umständen auf das Vorliegen oder Nichtvor- liegen eines inneren Vorgangs geschlossen werden. Der Beschuldigte erklärte, dass zwischen ihm und E.________ eine Vereinbarung bestanden habe, wonach er Patientendossiers studieren und eine Schätzung der mutmasslichen Kosten für die Behandlung dieser Patienten abgeben sollte (pag. 05 001 004, Z 74 ff.; pag. 18 201, Z 208 ff., Z 221 f.). Überdies sei er für die Visa der Patienten verantwortlich gewesen (pag. 05 001 005, Z 105 f.). Diese Arbeiten habe er jeweils am Wochenende und in seiner Freizeit erledigt (pag. 05 001 006 f., Z 166 f.). Als Entgelt für seine Tätigkeit habe er 20 % des geschätzten Behand- lungsbetrags behalten dürfen; die restlichen 80 % habe er auf ein privates Konto von E.________ überweisen sollen (pag. 05 001 004, Z 76 f.; pag. 18 201, Z 208 ff.). Es habe weder betreffend die Aufgaben des Beschuldigten noch sonst irgendwelche schriftlichen Vereinbarungen gegeben (pag. 05 001 022, Z 108 ff.). Letzteres wurde denn auch von E.________ gleichlautend ausgesagt (pag. 18 171 Z. 92 f.). Was die Existenz und den Inhalt der vom Beschuldigten erwähnten Vereinbarung anbelangt, decken sich seine Angaben in den wesentlichen Punkten mit jenen von E.________: So hat Letzterer erklärt, mündlich sei vereinbart gewesen, dass er dem Beschuldigten die Krankengeschichten der Patienten vorlege und dieser ein- schätzen sollte, ob der jeweilige Patient heilbar sei und ob die Behandlung in der Schweiz oder in einem anderen Land stattfinden könne (pag. 18 171, Z 93 ff.). Darauf angesprochen, ob es ihm denn angesichts der sehr hohen Beträge nicht seltsam erschienen sei, dass die Vereinbarungen nicht schriftlich festgehalten wur- den, erklärte der Beschuldigte, er sei nicht Spezialist für Verträge (pag. 05 001 022, Z 114 ff.). Er sei Arzt und arbeite mit Patienten. Er habe sich keine Gedanken ge- macht und nie daran gedacht, dass es Probleme geben könnte (pag. 05 001 022, Z 116 ff.). Diese Aussage ist nicht glaubhaft: Zunächst schliesst die Tatsache, dass der Beschuldigte Arzt ist, keineswegs aus, dass er Verträge schriftlich abfasst. 18 Auch Ärzte werden – wie sämtliche Menschen, welche am Wirtschaftsleben teil- nehmen – nicht selten mit Verträgen konfrontiert. So hat der Beschuldigte etwa ei- nen Arbeitsvertrag unterzeichnet, bevor er seine Stelle angetreten hat oder (inhalt- lich überaus komplexe) Vertragsdokumente akzeptiert, als er seine Bankkonti eröffnet hat – und zwar ohne, dass er «Spezialist für Verträge» wäre. Überdies war der Beschuldigte nicht «bloss» Arzt, sondern Chefarzt des AP.________ der AB.________ (Klinik) (pag. 18 197, Z 44 f.). Dass er in dieser Position keine Ver- tragsdokumente unterzeichnet und überprüft, ist unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass die Abfassung eines derartigen Kontrakts keine besonderen Kenntnisse ver- langt, war doch der Inhalt der Abmachung nicht derart anspruchsvoll, dass sie der Zuhilfenahme eines Juristen bedurft hätte. In Anbetracht der hohen Transaktions- summen wäre eine schriftliche Vereinbarung nicht bloss angezeigt gewesen, son- dern der einzige Weg, den ein rational handelnder Geschäftspartner beschritten hätte – und zwar umso mehr, wenn es sich beim Vertragspartner um einen Staat handelt. Auch die Begründung von E.________ für das Fehlen einer schriftlichen Vereinba- rung, überzeugt nicht: So gab dieser an, dass sie in der Botschaft keine schriftli- chen Vereinbarungen gehabt (vermutlich gemeint: Verträge in Schriftform abge- schlossen) hätten (pag. 18 171, Z 92 f.; ähnlich auch pag 18 173, Z 177 f.: «[…] Wir konnten keinen schriftlichen Vertrag abschliessen, weil das d.________ Recht dies nicht vorsieht»). Diese Aussage mutet für eine Repräsentanz eines Staates im Aus- land nicht bloss als wenig glaubhaft, sondern gar skurril an. Dass die Abmachung zwischen dem Beschuldigten und E.________ nicht schriftlich festgehalten wurde, ist nach Ansicht der Kammer ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte darum wusste (oder zumindest davon ausging), dass E.________ die Gelder des d.________ Staates unrechtmässig verwenden würde (oder könnte). Weitere Indizien ergeben sich (i) aus der Entstehungsgeschichte, (ii) dem Inhalt sowie (iii) dem Vollzug der Vereinbarung: (i) Die Vertragsbedingungen seien gemäss Aussage des Beschuldigten nicht aus- gehandelt worden: E.________ habe ihm gesagt, dass es ein Auftrag von der d.________ Regierung sei; E.________ habe ihm diesen Vorschlag gemacht, er selbst wäre nie in der Lage gewesen, so etwas zu fordern (pag. 05 001 021, Z 69 ff.). Er habe sich, so der Beschuldigte, gesagt, wenn es so funktioniere, funk- tioniere es halt so (pag. 05 001 021 Z. 70 f.). Den Anteil von 20 % erachte er je- doch als adäquat (pag 05 001 022, Z 125 f., pag. 05 001 023, Z 128 f.). Bezeichnend dafür, dass der Beschuldigte darum wusste oder zumindest geahnt hat, dass E.________ durch sein Handeln Gelder des d.________ Staates un- rechtmässig verwendet, ist seine Aussage, wonach er selbst nie in der Lage gewe- sen wäre, so etwas zu verlangen. Mithin hat der Beschuldigte erkannt, dass das Angebot von E.________ ungewöhnlich war. Trotz dieses Wissens ist der Be- schuldigte – ohne weitere Nachforschungen zu tätigen – auf das Angebot einge- stiegen. Seine Bedenken hat er mit Verweis auf eine vorgeschobene Usanz abge- tan. (ii) Auf den Sinn dieser Vereinbarung angesprochen, 80 % auf ein privates Konto von E.________ weiter zu überweisen, erklärte der Beschuldigte, er habe sich kei- 19 ne grossen Fragen gestellt; er habe sich gesagt, dass es Sinn mache, wenn E.________ mit seinem Konto allen möglichen Patienten in verschiedenen Ländern Rechnungen bezahlen könne (pag. 18 201 f., Z 221 ff.). Die Frage des Staatsan- walts, inwiefern die Weiterleitung eines Teils der ihm von der d.________ Botschaft überwiesenen Beträge an private Konti von E.________ die Auszahlung von Geld an Patienten erleichterte, vermochte der Beschuldigte nicht zu beantworten (pag. 05 001 024 f., Z 202 ff.). Jedoch beteuerte er, es habe dem Wunsch der Re- gierung entsprochen, dass E.________ sein Privatkonto benutze, damit es effizien- ter laufe (pag. 05 001 025, Z 210 f.). Worin der Effizienzgewinn dieses Vorgehens bestanden haben soll, konnte der Beschuldigte indes nicht darlegen. Dieses Vor- gehen sei ihm nicht komisch vorgekommen: «Nicht eine Sekunde. Ich bin nicht in der Geschäftswelt gross tätig, das ist meine einzige Gesellschaft. Ich dachte, das ist Gang und Gäbe. Es war der Wunsch der Regierung. Ich habe nicht eine Sekun- de gezweifelt, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte, wenn überhaupt» (pag. 05 001 025, Z 213 ff.). Der Beschuldigte beteuert, zu keinem Zeitpunkt an die (potentielle) Unrechtmäs- sigkeit der Mittelverwendung gedacht zu haben. Er gibt an, lediglich dem Wunsch der d.________ Regierung entsprochen zu haben und verweist auf seine fehlende Geschäftserfahrung. Diese Aussagen muten wenig glaubhaft an. Abgesehen da- von, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der J.________ GmbH amtet und auch Gesellschafter der AC.________ GmbH war und ist, mithin nicht derart ge- schäftsunerfahren war, wie er zu sein vorgibt, bedarf es keines besonderen Wis- sens, um zu erkennen, dass ein derartiges Vorgehen höchst ungewöhnlich ist: E.________ überliess dem Beschuldigten Akten von d.________ Patienten. Der Beschuldigte studierte diese und beurteilte, ob eine Behandlungsmöglichkeit be- stand. Falls dies zutraf, fertigte er zu Handen der d.________ Botschaft einen Kos- tenvoranschlag für die medizinische Behandlung an. Anschliessend wurde ihm von der d.________ Botschaft der im Kostenvoranschlag genannte Betrag überwiesen, woraufhin der Beschuldigte 80 % davon unverzüglich auf ein privates Konto von E.________ weiterleitete. Selbst jemand, der – um die Worte des Beschuldigten zu benutzen – «in der Geschäftswelt nicht gross tätig ist» (was überdies zu bezweifeln ist, hat doch der Beschuldigte explizit angegeben, dass er selbständig die Buchhal- tung der J.________ GmbH geführt hat, pag. 05 001 033, Z 517 f.), vermag ohne Weiteres zu erkennen, dass ein solches Vorgehen mehr als sonderbar ist. So ist kein Grund ersichtlich, weshalb E.________ dem Beschuldigten vom Konto der d.________ Botschaft nicht bloss den vereinbarten Anteil von 20 % des im Kosten- voranschlag ausgewiesenen Betrags überwies und die restlichen 80 % direkt auf sein privates Konto. Der einzige Zweck eines derartigen Vorgehens ist darin zu verorten, dass damit Geldflüsse verschleiert werden sollten, vorliegend die Zahlung an E.________. Indem dieser – gemeinsam mit dem kollektivzeichnungsberechtig- ten H.________ – Gelder des d.________ Staates auf das Konto der J.________ GmbH überwies und diese von dort weiter auf sein Konto übertragen wurden, konnten er und H.________, unter Vorspiegelung einer Verwendung dieser Gelder für medizinische Belange, unbemerkt Mittel des d.________ Staates unrechtmäs- sig zu ihrem eigenen Nutzen beziehen. Nicht überzeugend ist, was die Notwendig- keit der Überweisung auf ein privates Konto von E.________ anbelangt, die Recht- 20 fertigung des Beschuldigten, E.________ könne so allen möglichen Patienten Rechnungen in verschiedenen Ländern bezahlen. Um solche Zahlungen vorzu- nehmen bedarf es zum einen keineswegs der Einschaltung eines privaten Kontos; so könnten diese ohne Weiteres auch vom Konto der d.________ Botschaft aus vorgenommen werden (das notabene bei derselben Bank geführt wurde wie eines der privaten Konti von E.________). Und selbst wenn der Beschuldigte tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass E.________ für diese Zahlungen sein privates Konto hätte verwenden müssen, erhellt sich daraus keineswegs die erwähnte Überweisungskaskade. So liesse sich auch in diesem Fall die Zwischenüberwei- sung an die J.________ GmbH nicht rational begründen. Des Weiteren wäre eine Weiterüberweisung von 80 % des im Kostenvoranschlag genannten Betrags an E.________ – selbst wenn sie zu Recht erfolgt wäre – nicht hilfreich. Denn: Würde die Behandlung der Patienten tatsächlich den vom Beschuldigten veranschlagten Betrag beanspruchen, könnte E.________ diesen nicht begleichen, da ihm 20 % fehlen würden. Diesfalls müsste der fehlende Betrag vom Konto der d.________ Botschaft der behandelnden Klinik überwiesen werden. Auch dies zeigt die Sinnlo- sigkeit des Vorgehens. Schliesslich leuchtet nicht ein, weshalb das Honorar des Beschuldigten vom Kostenvoranschlag abhängen sollte, lassen sich doch die Kos- ten einer Behandlung in keiner Weise auf den Aufwand des Beschuldigten ummün- zen. Mit Blick auf die voranstehenden Ausführungen erstaunt denn auch nicht, dass der Beschuldigte die darauf gerichtete Frage der Staatsanwaltschaft nicht zu beantwor- ten vermochte und sich stattdessen auf seine fehlende Geschäftserfahrung berief und ein weiteres Mal hinter dem angeblichen Wunsch der Regierung versteckte. Generell fällt auf, dass der Beschuldigte offenbar eine Vorliebe dafür hegt, Gege- benheiten, welche einem neutralen Beobachter als fragwürdig erscheinen und Indi- katoren dafür darstellen, dass etwas nicht korrekt abläuft, mit dem angeblichen Wunsch der d.________ Regierung oder durch angebliche kulturelle Unterschiede zu rechtfertigen (so etwa auf pag. 05 001 029, Z 385: «[…] Die AJ.________ neh- men das nicht so genau. […]»). Nicht nur vermag der Beschuldigte durch derartige Aussagen sein Verhalten nicht zu rechtfertigen, vielmehr tragen sie dazu bei, an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben Zweifel zu wecken. In Anbetracht der dargelegten Umstände erachtet die Kammer die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nicht eine Sekunde gezweifelt habe, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte, als unglaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er den Sinn dieser Überweisungskaskade sehr wohl zu überblicken vermochte, bedarf es dazu doch keineswegs eines besonderen Wissens oder einschlägiger Geschäftser- fahrung. Wenngleich vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, sei immerhin erwähnt, dass sich die Äusserungen von E.________ betreffend die Mittelflüsse erheblich von jenen des Beschuldigten und den aus den objektiven Beweismitteln ableitbaren unterscheiden: Damit konfrontiert, weshalb der J.________ GmbH denn nicht bloss das Honorar des Beschuldigten im Umfang von 20 % der Kostenschätzungen überwiesen wurde, verwies E.________ darauf, dass dies so vereinbart worden sei. So erklärte er wörtlich «[…] Wir überweisen ihm den ganzen Betrag. Er wird die 21 Fälle schätzen und nachher wird er die 20 % nehmen und den Rest zurücküber- weisen. […]» (pag. 18 173, Z 168 ff.). Dies habe dem Beschuldigten «als Garantie für seine Rechte» (vermutlich: Garantie für die Entschädigung für seine Arbeit) ge- dient (pag. 18 173, Z 177). Obschon es durchaus nachvollziehbar (und nicht unüb- lich) ist, dass einem Beauftragten im Voraus ein gewisser Betrag als Sicherheit für seinen Honoraranspruch überwiesen wird, mutet es nicht bloss seltsam, sondern vielmehr suspekt an, wenn diesem das Fünffache seines Honorars als «Anzah- lung» geleistet wird (in Anführungszeichen, da es sich in Wirklichkeit nicht um eine An-, sondern um eine Bezahlung gehandelt hat, dazu sogleich). Weiter ist nicht nachvollziehbar, wie E.________ denn wissen konnte, wie hoch «der ganze[…] Be- trag» (pag. 18 173, Z 170) denn sein würde, ist dieser doch Gegenstand der Auf- tragsbesorgung. Überdies kommt hinzu, dass die Aussagen von E.________ nicht mit den objektiven Beweismitteln (vorliegend die Auszüge des Kontos Nr.________ der J.________ GmbH sowie den Kostenschätzungen) in Einklang zu bringen sind. Denn: Die Kostenschätzungen wurden vor den Überweisungen angefertigt (Bei- spiele: Kostenschätzung am 25. Februar 2014, Überweisung am 12. März 2014; Kostenschätzungen am 18. und 19. September 2014, Überweisung am 21. Oktober 2014). Mithin kann die überwiesene Summe gar nicht als «Garantie» für die Rechte des Beschuldigten gedient haben, hat er doch eine Vorleistung erbracht. Die Kam- mer erachtet es als möglich, dass die zitierten Passagen der Einvernahme von E.________ auf einem Übersetzungsfehler gründen und sich dieser betreffend die vereinbarten Mittelflüsse gleich wie der Beschuldigte äusserte, was sich mit den objektiven Beweismitteln decken würde. (iii) Auch was den konkreten Vollzug der Vereinbarung anbelangt, sind mehrere In- dizien auszumachen, welche darauf hindeuten, dass der Beschuldigte um die un- rechtmässige Mittelverwendung wusste: So hat etwa die d.________ Botschaft am 12. März 2015 einen Zahlungsauftrag für die Behandlungskosten von AD.________ erteilt (pag. 07 007 160), während die vom Beschuldigten erstellte Kostenschätzung vom 20. März 2015 datiert (pag. 07 004 019). Dies deutet auf ein bewusst gemeinsames Zusammenwirken des Beschuldigten und E.________ so- wie H.________ (als Mitunterzeichner des erwähnten Zahlungsauftrags) hin. Es er- staunt denn auch nicht, dass der Beschuldigte diesen Vorhalt nicht zu entkräften vermochte und auf einen mutmasslichen Tippfehler verwies (pag. 05 001 030, Z 419 ff.). Betreffend die weitere Verwendung der überwiesenen Beträge durch E.________ gab der Beschuldigte an, dass es sich seiner Kenntnis entziehe, ob dieser mit den ihm überwiesenen 80 % die medizinische Versorgung der Patienten in der Schweiz oder irgendwo im Ausland bezahlt habe; dies habe nicht zu seinen Aufgaben gehört (pag. 05 001 005, Z 102 ff., pag. 05 001 031, Z 443 ff.). Er gehe aber davon aus, dass mit diesem Geld tatsächlich Patienten behandelt worden seien, ansons- ten es Nachfragen und Reklamationen gegeben haben müsste – allerdings sei dies reine Spekulation (pag. 05 001 005, Z 116 ff.). Ebenfalls unbekannt sei ihm gewe- sen, dass E.________ rund einen Drittel der weitergeleiteten Beträge auf das Pri- vatkonto von H.________ weiterüberwiesen habe (pag. 05 001 006, Z 148 ff., pag. 05 001 031, Z 449 ff.). 22 Dass der Beschuldigte angab, nicht gewusst zu haben, wofür E.________ das ihm weiterüberwiesene Geld konkret verwendet hat, ist durchaus nachvollziehbar, ins- besondere, dass ihm die Weiterüberweisungen an H.________ nicht bekannt wa- ren. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen erscheint es jedoch unglaub- haft, wenn der Beschuldigte erklärt, dass er davon ausgehe, dass mit diesen Gel- dern tatsächlich Patienten behandelt worden seien. Der Beschuldigte war sehr wohl im Bilde darüber, dass durch ein derartiges Vorgehen Gelder des d.________ Staates unrechtmässig verwendet werden könnten. Indem er trotz dieses Wissens einen grossen Teil des von E.________ und H.________ auf das Konto der J.________ GmbH überwiesenen Geldes auf private Konti von E.________ weiter- leitete, hat er zumindest in Kauf genommen, dass dieses unrechtmässig verwendet wird. 6. Beweisergebnis Dem Gesagten zufolge erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als beweismässig erstellt. Nicht hinreichend nachgewiesen ist aller- dings, dass E.________ nicht über die Mittel verfügt hat, die verbrauchten Gelder jederzeit wieder zu ersetzen (Ersatzfähigkeit). Allerdings steht nach Ansicht der Kammer fest, dass ihm jedenfalls die Ersatzwilligkeit abging. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung zum Vorgehen Zur Diskussion steht, ob sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung, mehrfach begangen, schuldig gemacht hat. Die Gehilfenschaft ist nur denkbar, wenn eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vorliegt, welche die Qualität eines Verbrechens oder Vergehens aufweist (Art. 25 StGB). Folglich ist demnach zunächst zu prüfen, ob vorliegend eine derartige Haupttat be- gangen wurde (sogleich E. III.2), ehe auf die Frage der Gehilfenschaft einzugehen ist (unten E. III.3): 2. Qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB), mehr- fach begangen 2.1 Zusammenwirken von E.________ und H.________ Einleitend stellt sich die Frage, wie das Zusammenwirken von E.________ und H.________ rechtlich einzuordnen ist: Im Strafgesetzbuch findet sich keine Definition der Mittäterschaft. Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit ande- ren Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der 23 eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbe- standsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_1206/2018 vom 17. Mai 2019 E. 2.3.3 und 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2). Vorliegend haben E.________ und H.________ beide ihre Unterschrift auf sämtli- chen Zahlungsaufträgen angebracht, mit welchen der J.________ GmbH Geld von den Konti der d.________ Botschaft überwiesen wurde. Dieses (vorsätzliche) ge- meinsame Zusammenwirken war entscheidend dafür, dass die Abbuchungen überhaupt stattfinden konnten, verfügten die beiden doch bloss über Kollektiv- zeichnungsberechtigung zu zweien. Die beiden Beiträge waren mithin so wesent- lich, dass die jeweilige Tat mit diesen steht und fällt, weshalb E.________ und H.________ als Mittäter zu qualifizieren sind. 2.2 Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Grundtatbestand) Der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (sog. Vermögensveruntreuung). 2.2.1 Objektiver Tatbestand Tatobjekt im Sinne der erwähnten Ausführungsvariante sind anvertraute Vermö- genswerte. Unter den Begriff der Vermögenswerte sind jegliche Vermögensbe- standteile zu subsumieren, mit Ausschluss der fremden Sachen. Diese fallen unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli Marcel Alexander/Wiprächtiger Hans, Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl., Basel 2019, N 32 zu Art. 138 StGB [nachfolgend zit. als BSK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. … StGB]). Vermögenswerte im Sinne von Abs. 2 dieser Bestimmung sind namentlich Forde- rungen (BSK-NIGGLI/RIEDO, N 29 zu Art. 138 StGB). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treuge- bers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem ande- ren abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3 S. 300, BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Emp- fangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Vermögenswert von einem anderen bewusst und frei- willig übertragen wird (zum Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 S. 27 f., m.w.H.). Anver- traut sind auch solche Vermögenswerte, über welche der Treuhänder nur gemein- sam mit einem anderen Treuhänder verfügen kann (siehe z.B. Urteile des Bundes- gerichts 6B_1161/2013 E. 2.3.3 und 6B_341/2011 E. 1.5, Kollektivzeichnungsbe- rechtigung). Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm anvertrauten Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Er muss durch sein Verhalten eindeutig den Willen bekunden, den obligatorischen Anspruch 24 des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S. 27; BGE 121 IV 25 E. 1c S. 25). Bei Buchgeld trifft dies etwa dann zu, wenn der Täter die Vermögenswerte auf ein fremdes Konto überweist, über welches er keine Verfügungsmacht hat oder das Geld in bar bezieht und verbraucht oder verschenkt, ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entsprechende Geldsumme zur Verfügung des Treugebers hält (fehlende Ersatzfähigkeit; vgl. BSK-NIGGLI/RIEDO, N 108 i.V.m. N 107 zu Art. 138 StGB). Desgleichen gilt, wenn der Täter zwar prinzipiell fähig wäre, Ersatz zu leis- ten, dazu aber nicht gewillt ist, wobei sich dieser fehlende Ersatzwille in einem äus- serlichen Verhalten manifestieren muss (ACKERMANN JÜRG-BEAT/VOGLER PA- TRICK/BAUMANN LAURA/EGLI SAMUEL, Strafrecht, Individualinteressen, Bern 2019, S. 129). Wenngleich der Wortlaut von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich eine Schädigung des Treugebers verlangt, ist in der Lehre und der Rechtsprechung an- erkannt, dass der Vermögensschaden ein ungeschriebenes Tatbestandselement darstellt (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.2 und 6P.46/2004 vom 11. August 2004 E. 3.2; BSK-NIGGLI/RIEDO, N 110 zu Art. 138 StGB; TRECHSEL/CRAMERI, in: Pieth Mark/Trechsel Stefan, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 17 zu Art. 138 StGB [nachfolgend zit. als PK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. …StGB]). Aller- dings ist dieses bereits in der Tathandlung des unrechtmässigen Verwendens ent- halten (BSK-NIGGLI/RIEDO, N 110 zu Art. 138 StGB). 2.2.2 Subsumtion Vorliegend waren E.________ und H.________ kollektiv zu zweien berechtigt, über die auf die d.________ Botschaft lautende Konti Nr.________ und Nr.________ bei der I.________ AG (Bank) zu verfügen (pag. 07 007 018 bzw. pag. 07 007 255, 326 [E.________] und pag. 07 007 090 bzw. pag. 07 007 247, 310 [H.________]). Auf diesen Konti befand sich Buchgeld, mithin ein Vermögenswert im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Als Angestellte der d.________ Botschaft waren sie verpflichtet, das sich auf dem erwähnten Konto gutgeschriebene Buchgeld im In- teresse ihres Arbeitgebers, dem d.________ Staat, zu verwenden. Folglich waren ihnen diese Vermögenswerte anvertraut. Zumindest ein Teil des Guthabens auf dem Konto der d.________ Botschaft war dazu bestimmt, die medizinische Versorgung von d.________ Staatsangehörigen sicherzustellen. Indem E.________ und H.________ insgesamt 17 Mal Gelder von diesem Konto an die J.________ GmbH überwiesen, welche nicht zu Gunsten von d.________ Patienten eingesetzt wurden, wobei sowohl E.________ als auch H.________ mindestens der Wille fehlte, diese Beträge zu ersetzen, verwendeten sie diese Vermögenswerte unrechtmässig, wodurch dem d.________ Staat ein Schaden entstanden ist. 2.2.3 Subjektiver Tatbestand Die Veruntreuung kann nur vorsätzlich begangen werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen. Auf der Wissensseite wird dabei ein ak- 25 tuelles Wissen um die Tatumstände gefordert. Zusätzlich verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand in Kenntnis der Tatumstände zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Aus dem Wissen des Täters um den Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur, wenn sich der Erfolg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Derweil handelt auch derjenige vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; sog. Eventualvorsatz). Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält (Wissenssei- te) und sich mit diesem Erfolg im Falle des Eintritts abfindet, diesen mithin in Kauf nimmt (Willensseite). Hierbei wird typischerweise eine Inkaufnahme umso eher an- genommen, als sich dem Täter der Erfolgseintritt als umso naheliegender auf- drängt. Im Unterschied zur Sachveruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erwähnt die Vermögensveruntreuung die Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, nicht ausdrücklich. Allerdings ist anerkannt, dass eine solche auch bei der Letzteren vor- liegen muss (siehe etwa BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27; Urteil des Bundesgerichts 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3; BSK-NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 138 StGB; PK-TRECHSEL/CRAMERI, N 18 zu Art. 138 StGB). Nach der Recht- sprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrecht- mässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie je- derzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27; BGE 118 IV 27 E. 3a S. 29 f.). 2.2.4 Subsumtion E.________ und H.________ haben gemeinsam die zur Ausführung der Zahlungen notwendigen Aufträge unterzeichnet. Es war ihnen bewusst, dass sie damit Gelder des d.________ Staates, welche ihnen kraft ihrer Stellung als Botschaftsangestellte und der darauf gründenden Kollektivzeichnungsberechtigung anvertraut worden waren, unrechtmässig verwendeten. Auch bildete dieser Erfolg nach ihrer Vorstel- lung das eigentliche Handlungsziel. Folglich haben sie die Tat mit Wissen und Wol- len begangen, mithin vorsätzlich gehandelt. Sie waren zumindest nicht gewillt, die unrechtmässig verwendeten Mittel sofort zu ersetzen, woraus auf eine unrecht- mässige Bereicherungsabsicht geschlossen werden kann. Im Ergebnis ist neben dem objektiven Tatbestand auch der subjektive Tatbestand als erfüllt zu betrachten. 2.3 Qualifikation (Art. 138 Ziff. 2 StGB) Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Bei- stand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Ge- werbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, er- höht sich die maximale Strafhöhe auf zehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 2 StGB; echtes Sonderdelikt). Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder pro- 26 visorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Auf eine nähere Definition hat der Gesetzgeber verzichtet. In der Lehre wird gefordert, dass für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses entscheidend sei, sondern allein die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BSK-OBERHOLZER, N 7 zu Art. 110 Abs. 3 StGB; PK-TRECHSEL/BER- TOSSA, N 12 zu Art. 110 StGB). E.________ war im Tatzeitraum Attaché adjoint (affaires AG.________) der d.________ Botschaft in C.________, H.________ Attaché (affaires AH.________). In dieser Stellung haben sie den d.________ Staat in der Schweiz repräsentiert und damit eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit wahrgenommen. Mithin waren sie Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, weshalb auf sie die Qualifikation von Art. 138 Ziff. 2 StGB anwendbar ist. 2.4 Ergebnis Im Ergebnis haben somit E.________ und H.________ sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB in 17 Fällen erfüllt. 3. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), mehrfach begangen Nach Art. 25 StGB wird milder bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, ohne jedoch selbst Täter zu sein. Die Gehilfenschaft setzt objektiv eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus (limitierte Ak- zessorietät; Urteile des Bundesgerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 68_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.2 und 6B_697/2017 vom 9. August 2017 E. 5.1), welche ihrerseits entweder ein Verbrechen oder Vergehen ist, sowie der Förderung der Tat durch den Gehilfen; subjektiv bedarf es des Vorsatzes, die Haupttat zu fördern. Die Strafbarkeit der Teilnahme setzt eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat voraus. Nicht verlangt ist demgegenüber, dass der Haupttäter schuldhaft gehandelt hat (PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 26 Vor Art. 24 StGB). Auch bedarf es nicht zwingend der Eröffnung eines Straf- verfahrens gegen den Haupttäter; entscheidend ist bloss, ob sich eine tatbe- standsmässige und rechtswidrige Haupttat nachweisen lässt. Die Gehilfenschaft ist abzugrenzen von der Mittäterschaft: Während bei dieser der Tatbeitrag – wie unter E. III.2.1 erwähnt – so wesentlich sein muss, dass die Tat mit ihm steht oder fällt, genügt bei der Gehilfenschaft die blosse Förderung der Tat. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre (Urteile des Bundes- gerichts 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.2; 6B_697/2017 vom 9. Au- gust 2017 E. 5.1 und 6S.55/2006 vom 23. April 2006 E. 3.1). Vorliegend haben E.________ und H.________ durch ihr Verhalten den Tatbe- stand der qualifizierten Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB insgesamt 17 Mal erfüllt (E. III.2.4). Dass ihr Verhalten durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt gewesen wäre (Art. 14 ff. StGB), ist nicht ersichtlich. Folglich liegt jeweils eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat vor. Aufgrund der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren 27 stellt sie ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb die Gehilfenschaft da- zu strafbar ist. Indem der Beschuldigte einen Teil des der J.________ GmbH von E.________ und H.________ überwiesenen Geldes auf das Konto des Ersteren weiterleitete, hat er dazu beigetragen, den tatbestandsmässigen Erfolg zu verwirk- lichen. Der Beschuldigte wusste, dass die ihm übertragenen Vermögenswerte un- rechtmässig, d.h. nicht zugunsten d.________ Patienten, verwendet werden könn- ten. Trotz dieses Wissens tätigte er die erwähnten Überweisungen und förderte damit willentlich die Haupttaten. Folglich ist sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand der (mehrfachen) Gehilfenschaft i.S.v. Art. 25 StGB erfüllt. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK-POPP/BERKEMEIER, N 20 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Taten im Zeitraum von ca. September 2014 bis 2. Dezember 2015 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Während der Straftatbestand der Veruntreuung unverändert blieb, wurde mit den neu in Kraft getretenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt (neu bis 180 Tagessätze statt bisher deren 360) und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere, beläuft sich doch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – die schuldangemessene Strafe für das schwerste Delikt auf über 180 Strafeinheiten, so dass nur eine Freiheitsstrafe zur Diskussion stünde. Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 28 2. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (pag. 19 044 f.), so dass auf diese verwiesen werden kann. 3. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht. Der ordentliche Strafrahmen reicht folg- lich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB) bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordent- lichen Strafrahmens gebieten würden. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Ver- hältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfü- gung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weni- ger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrags ge- genüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.). Die Gelds- trafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Da keine Gründe ersichtlich sind, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsi- diarität der Freiheitsstrafe sprächen, kann bereits an dieser Stelle vorweggenom- men werden, dass die Kammer – entgegen der Vorinstanz – für das zu beurteilen- de Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. 4. Einsatzstrafe für die schwerste Tat 4.1 Bestimmung der schwersten Tat Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte stets denselben Tatbestand verwirklicht hat, lässt sich vom (abstrakten) Strafrahmen her nicht auf die schwerste Tat schliessen, weshalb auf die konkreten Umstände der jeweiligen Tat abzustellen ist. Der modus operandi der Täterschaft und die damit verbundenen Tatkomponenten waren bei jeder der 17 Veruntreuungen dieselben, weshalb sich mit Blick auf die konkrete Ausführungshandlung keine schwerste Tat eruieren lässt. Stellt man auf die jeweilige Deliktssumme ab, welche im Rahmen der Tatkomponenten ebenfalls zu berücksichtigen ist, so erweist sich die erste Tat, welche am 20. Oktober 2014 ihren Anfang nahm und zur Veruntreuung von CHF 150‘000.00 führte, als die schwerste Tat. Dafür ist die Einsatzstrafe festzusetzen. 29 4.2 Tatkomponenten 4.2.1 Objektive Tatschwere Ausgangspunkt der Strafzumessung ist das Tatverschulden, wobei sich dieses an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des konkreten Straftatbe- stands orientiert. Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist bei der Veruntreuung als Vermögensdelikt vor allem der Deliktsbe- trag von Bedeutung. Dieser ist mit CHF 150'000.00 beträchtlich, rund 7.5 Mal so hoch wie der in den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien, in der per 1. Januar 2020 gültigen Fassung) genannte Beispiel - bzw. Referenzfall. Betreffend die objektive Tatschwere hat die Vorinstanz festgehalten, dass mit Blick auf den Deliktsbetrag von CHF 150‘000.00 das Ausmass des vom Beschuldigten verursachten Erfolgs relativ gross sei, insbesondere wenn man bedenke, dass sich der d.________ Staat in den Jahren 2014 und 2015 in einem Bürgerkrieg befunden habe und es zweifellos viele Menschen gegeben hätte, denen man mit diesem Geld tatsächlich hätte helfen können. Dies wirke sich leicht straferhöhend aus. Was die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs anbelangt, könne demgegenüber festgestellt werden, dass der Beschuldigte absolut deliktstypisch vorgegangen sei und auch E.________ das getan habe, was im Rahmen von Veruntreuungen von Vermögenswerten üblich sei, weshalb dies neutral zu werten sei (zum Ganzen pag. 19 046). Den Ausführungen der Vorinstanz zum Deliktsbetrag ist nur teilweise zu folgen: So ist durchaus zutreffend, dass ein Betrag von CHF 150‘000.00 eine nicht unbedeu- tende Summe darstellt; setzt man diese allerdings in Relation zur Finanzstärke ei- nes Staates, schwächt sich diese Zahl deutlich ab. Auch die Tatsache, dass in D.________ im Tatzeitraum ein Bürgerkrieg gewütet hat, trägt nicht entscheidend dazu bei, dass das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts (hier: des Vermögens des d.________ Staates) – wie von der Vorinstanz gefolgert – als «re- lativ gross» zu bezeichnen wäre. Demgegenüber schliesst sich die Kammer der vorinstanzlichen Erwägung an, wonach die Art und Weise der Tatbegehung als neutral zu qualifizieren ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere demzufolge noch als leicht einzuschätzen. Mit Blick auf den Strafrahmen (drei bis 3‘600 Strafeinheiten) und mit Blick auf die praxisgemäss als Orientierungshilfe dienende Referenzstrafe in den VBRS-Richtli- nien sowie die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur An- klageerhebung beim Kollegialgericht mit zwei LaienrichterInnen (Fassung vom 25.11.2010, Ziffer 3.2.), rechtfertigt sich für das vollendete Delikt eine Ausgangs- strafe von 360 Strafeinheiten. 4.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte lediglich eventualvorsätzlich, was sich verschulden- smindernd auswirkt. Betreffend seine Beweggründe kann festgehalten werden, dass er offensichtlich aus rein pekuniären Interessen handelte. Da eine derartige Motivation den Vermögensdelikten geradezu innewohnt, wirken sich die Beweg- 30 gründe des Beschuldigten nicht auf sein Tatverschulden aus und sind mithin als neutral zu werten. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres offen gestanden, sich gesetzeskonform zu verhalten. Er befand sich nicht in einer Zwangslage, welche ihn dazu gezwun- gen hätte, die bekannten Gehilfenschaftshandlungen zu begehen. Auch darf nicht davon ausgegangen werden, dass er diese lediglich aus dem Grund begangen hät- te, um nicht seine Geschäftsbeziehung mit dem d.________ Staat zu gefährden, waren doch E.________ und H.________ nicht die einzigen Exponenten des d.________ Regimes zu denen er Kontakt hielt. Folglich wäre seine Tat ohne Wei- teres vermeidbar gewesen, weshalb sich unter dem Titel der Vermeidbarkeit keine Strafminderung rechtfertigt, diese mithin neutral zu gewichten ist. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass sich die subjektive Tatschwere verschuldensmindernd auswirkt, was sich in einer Reduktion der Ein- satzstrafe im Umfang von 60 Strafeinheiten auf deren 300 niederschlägt. 4.2.3 Strafmilderungsgründe (Gehilfenschaft und Teilnahme am Sonderdelikt) Der Beschuldigte hat an der fraglichen Haupttat (lediglich) als Gehilfe mitgewirkt (E. III.3), was obligatorisch eine Strafmilderung nach sich zu ziehen hat (Art. 25 StGB). In welchem Ausmass die Strafe zu mildern ist, beurteilt sich nach den jewei- ligen Tatbeiträgen von Haupttäter und Gehilfe: Je näher diese zueinander sind, desto geringer muss die Strafmilderung ausfallen (MATHYS HANS, Leitfaden Straf- zumessung, 4. Aufl., Basel 2019, Rn. 197). Vorliegend diente der Tatbeitrag des Gehilfen dazu, die Überweisungen von den Konti der d.________ Botschaft als rechtmässig erscheinen zu lassen. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte Kostenschätzungen für die angebliche Behandlung d.________ Patienten anfertigte und diese der Botschaft zustellte, legte er den Grundstein dafür, dass E.________ und H.________ die Überweisungen in Auftrag geben konnten, ohne dass seitens der d.________ Regierung Verdacht geschöpft wurde, dass dieses Geld unrechtmässig verwendet würde. Überdies sorgte er durch die Weiterüberweisung von der J.________ GmbH an E.________ dafür, dass den beiden Haupttätern ihr Anteil am Deliktsbetrag zugutekam. Wenngleich der Tatbeitrag des Beschuldigten nicht conditio sine qua non für die Veruntreuung war (ansonsten er als Mittäter gälte), spielte er doch eine zentrale Rolle bei der Tatausführung. Wird die Strafbarkeit durch eine besondere Pflicht des Täters begründet oder er- höht, so wird der Teilnehmer, dem diese Pflicht nicht obliegt, milder bestraft (Art. 26 StGB). Die zitierte Bestimmung erlaubt die Bestrafung des Extraneus bei echten und unechten Sonderdelikten. Die Veruntreuung von Vermögenswerten nach Art. 138 Ziff. 2 StGB stellt ein echtes Sonderdelikt dar (Urteile des Bundesgerichts 6S.55/2006 E. 4 vom 23. April 2006 und 6S.321/2005 vom 16. Dezember 2005 E. 2.2), begründet doch die Pflicht, den anvertrauten Vermögenswert zu erhalten, erst die Strafbarkeit. Der Beschuldigte war an der Begehung der Haupttat als Gehil- fe beteiligt; ihm oblag überdies die erwähnte Pflicht nicht, weshalb er (zwingend) milder zu bestrafen ist. 31 Nach Ansicht der Kammer rechtfertigen diese Gegebenheiten eine Strafmilderung im Umfang von 100 Strafeinheiten. Es resultiert somit unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen zu den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten. 4.3 Konkrete Einsatzstrafe Für eine Strafe in dieser Höhe steht neben der Geldstrafe zwar grundsätzlich auch die Freiheitsstrafe zur Verfügung (Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123 mit Hinweis). Vorliegend ist das offensichtlich die Geldstrafe, zumal beim nicht vorbestraften Be- schuldigten keine Zweckmässigkeitsüberlegungen oder sozialpräventive Aspekte eine Freiheitsstrafe als angezeigt erscheinen lassen. Die 200 Strafeinheiten sind also in Form von 200 Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. 5. Asperation für die weiteren Straftaten Überdies hat sich der Beschuldigte der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreu- ung in weiteren 16 Fällen schuldig gemacht. Wenn die Vorinstanz von den «sieb- zehn weiteren Schuldsprüche[n]» spricht (pag. 19 047), dürfte es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handeln, sind in der Anklageschrift doch insgesamt 17 Überweisungen von Konti der d.________ Botschaft an die J.________ GmbH aufgeführt (pag. 18 002 f.). Mit Ausnahme des jeweiligen Deliktbetrags decken sich die übrigen, im Rahmen der objektiven und subjektiven Tatschwere zu berücksichtigenden, Faktoren mit je- nen der schwersten Tat. Die veruntreuten Summen bewegen sich zwischen CHF 7‘079.00 und CHF 120‘674.00 (siehe die Aufstellung in der Anklageschrift auf pag. 18 003). Während die objektive Tatschwere bei der Veruntreuung von CHF 120‘674.00 nur geringfügig kleiner ist als bei der schwersten Tat, anhand wel- cher die Einsatzstrafe bestimmt wurde, wird diese bei einer Deliktssumme von CHF 7‘079.00 erheblich herabgesetzt. Mit Blick auf diese Differenzierung nach dem Deliktsbetrag erachtet die Kammer für die am 1. Juni 2015 begangene Veruntreu- ung der CHF 120‘674.00 eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen als tat- und schuld- angemessen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Taten sowie deren sachlichem und räumlichem Zusammenhang, rechtfertigt sich eine Asperation mit dem Faktor ½, was für die erwähnte Veruntreuung zu einer asperierten Tatkomponentenstrafe von 70 Tagessätzen auf deren 270 führt. Der Deliktsbetrag der übrigen 15 Taten bewegt sich zwischen CHF 7'079.00 und CHF 85'391.50. Die schuldangemessene Strafe ist für jedes dieser Delikte einzeln zu bestimmen und beläuft sich auf (bereits asperierte) 10 bis 50 Tagessätze oder insgesamt 340. Im Ergebnis würde eine asperierte Tatkomponentenstrafe in Form einer Geldstrafe von weit über 360 Tagessätzen resultieren. 32 6. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ebenso was seine Straf- empfindlichkeit anbelangt, zutreffend dargelegt, weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann (pag. 19 047 f.). Zusammenfassend sind diese Strafzumessungsfaktoren allesamt als neutral zu werten. 7. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt von den konkre- ten Umständen des Einzelfalls ab, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Zu berücksichtigen sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Be- schuldigten. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich jedoch starren Re- geln (Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2020 vom 16. Juni 2020 E. 2.2; 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Da Verzögerungen im Strafverfahren nicht geheilt werden können, hat das Bun- desgericht aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots Folgen im Bereich der Strafe abgeleitet. Am häufigsten führt die Verletzung dieses Grundsatzes zu einer Strafreduktion, manchmal sogar zum Verzicht auf jegliche Strafe oder in extremen Fällen sogar, als ultima ratio, zu einer Einstellungsverfügung (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170, übersetzt in Pra 2008 Nr. 45). Die vorliegend zu beurteilenden Taten ereigneten sich in der Zeit von ca. Septem- ber 2014 bis zum 2. Dezember 2015. Das erstinstanzliche Urteil datiert vom 15. Januar 2019, die Urteilsbegründung vom 6. März 2019. Seit dem Zeitpunkt der letzten Tat sind mehr als viereinhalb Jahre verstrichen und seit Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung über eineinhalb Jahre. Obgleich die Untersu- chung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte eine nicht unwesentliche Zeit in Anspruch nahm, ist der Sachverhalt nicht derart komplex, dass sich eine solch lange Verfahrensdauer rechtfertigen liesse. Überdies kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er das Verfahren über Gebühr verzögert hätte. Dem Gesagten zufolge würde sich hierfür eine Strafreduktion um rund 20 Prozent rechtfertigen. 8. Konkretes Strafmass Nach dem im Tatzeitraum anwendbaren (milderen) Recht durfte eine Geldstrafe bis maximal 360 Tagessätze ausgesprochen werden (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 aStGB). Folglich ist der Beschuldigte auch im jetzigen Zeitpunkt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu verurteilen. 33 Ein Tagessatz Geldstrafe beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Der Beschuldigte erzielt – gemäss eigenen Angaben – ein Einkommen von brutto CHF 15'000.00 (pag. 19 186) bzw. netto CHF 12'400.00 (pag. 19 190); seine Ehe- frau ist nicht erwerbstätig und sein Vermögen soll sich auf CHF 150'000.00 belau- fen (pag. 19 186). Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 30 % für Krankenkasse und Steuern sowie des Unterstützungsabzugs von 15 % für seine Ehefrau resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 260.00 (vgl. Berech- nungsblatt im Anhang). 9. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt nach Art. 42 Abs. 1 aStGB den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weite- rer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143; BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Vorliegend wird der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessät- zen verurteilt, weshalb der bedingte Strafvollzug in objektiver Hinsicht möglich ist. Betreffend das subjektive Element hat die Vorinstanz dem Beschuldigten «ange- sichts der Vorstrafenfreiheit des Beschuldigten, seiner geordneten Verhältnisse und seines korrekten Verhaltens im Strafverfahren» eine positive Legalprognose be- schieden (pag. 19 049). Die Kammer schliesst sich dieser Beurteilung an, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Bemessung der Probezeit richtet sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Rückfallgefahr. Je grösser diese Gefahr ist, desto länger muss die Probezeit sein, damit der Verurteilte von weiteren Delik- ten abgehalten wird. Die Dauer der Probezeit muss mit anderen Worten so festge- legt werden, dass sie die grösste Wahrscheinlichkeit zur Verhinderung eines Rück- falls bietet (Urteile des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 und 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1). 34 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Probezeit von zwei Jahren auferlegt, da keine Gründe für die Ansetzung einer längeren Probezeit ersichtlich seien. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie die ge- ringe Rückfallgefahr erachtet die Kammer diese Ausführungen als zutreffend. Zur Frage, ob die bedingte Strafe nach Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse verbunden werden soll, hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Eine Verbindungsstrafe kommt insbesondere in Betracht, wenn das Ge- richt dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Stra- fenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungs- geldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189). Obgleich das Verschlechterungsverbot der Ausfällung einer Verbindungsstrafe im konkreten Fall nicht entgegenstünde (Ersatz eines Teils der Geldstrafe durch eine mildere Strafart; vgl. BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89), erachtet es die Kammer mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zur Ersatzforderung nicht als notwendig, dem Beschuldigten einen Denkzettel in Form einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse aufzuerlegen, weshalb es bei der bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 260.00 bleibt. V. Einziehung/Ersatzforderung 1. Rechtliche Grundlagen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, unterstehen gemäss Art. 70 Abs. 1 aStGB grundsätzlich der Einziehung. Die Vermögenseinziehung steht we- sentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss ei- nes durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 aStGB kommt präziser in den Bezeichnungen der Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck (zum Ganzen PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 1 zu Art. 70 StGB m.w.H.). Wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (pag. 19 050 f.), erfolgt die Aus- gleichseinziehung im Sinne von Art. 70 f. aStGB unter folgenden kumulativen Vor- aussetzungen (siehe auch BSK-BAUMANN, N 12 zu Art. 70/71 StGB): 1. Es ist eine Straftat begangen worden (Anlasstat); irrelevant ist, ob es als Folge dieser zu einer Verurteilung kommt. 2. Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn), oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn). Massgeblich ist der abstrakte Vermögensvor- teil, unabhängig davon, ob dieser in Form von konkreten Vermögenswerten vorliegt. 35 3. Die Vermögenswerte sind nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auszuhändigen. 4. Es liegen keine sonstigen Ausschlussgründe vor, wie bspw. Rechte Dritter oder eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob die aufgezählten Voraussetzungen der Ausgleichseinziehung vorliegend gegeben sind: 2. Konkrete Prüfung 2.1 Anlasstat Als Anlasstat der Ausgleichszahlung kommen unabhängig von der Deliktsart sämt- liche strafbaren Handlungen des eidgenössischen Rechts in Frage (BGE 129 IV 107 E. 3.3.2 S. 110). Diese müssen zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig sein (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310; BGE 125 IV 4 E. 2a/bb S. 6). Nicht erforder- lich ist demgegenüber, dass die strafbare Handlung schuldhaft erfolgte (BGE 129 IV 305 E. 4.2.1 S. 310). Vorliegend begingen E.________ und H.________ mehrfach qualifizierte Verun- treuungen nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB. Deren Verhalten war so- wohl tatbestandsmässig und rechtswidrig als auch schuldhaft, weshalb die Voraus- setzung der Anlasstat zu bejahen ist. 2.2 Tatgewinn oder -lohn Durch die Überweisung von Geldern des d.________ Staates auf das Konto der J.________ GmbH kam dieser Buchgeld im Umfang von CHF 935‘719.00 zu. Buchgeld ist ein Vermögenswert im Sinne von Art. 70 aStGB (vgl. BSK-BAUMANN, N 44 zu Art. 70/71 StGB), der grundsätzlich der Einziehung zugänglich ist. Diesen hat der Beschuldigte «durch» eine Straftat, die Anlasstat, «erlangt». Indem der Be- trag dem Konto der J.________ GmbH gutgeschrieben wurde, konnte er als Allein- gesellschafter und Geschäftsführer über diese Summe verfügen. Mithin führt die Tatsache, dass das Geld nicht unmittelbar einem seiner privaten Konti gutge- schrieben wurde, nicht dazu, dass die Voraussetzungen der Dritteinziehung nach Art. 70 Abs. 2 aStGB geprüft werden müssten; der Betrag steht wirtschaftlich im Eigentum des Beschuldigten, weshalb auch er und nicht ein Dritter die Vermö- genswerte erlangt hat (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1B_300/2013 vom 14. April 2014 E. 5.3.2). Von diesem Betrag hat der Beschuldigte CHF 747‘376.00 (Anklageschrift und erst- instanzliches Gericht: CHF 747‘256.00) ersatzlos an E.________ weitergeleitet, mithin ist eine Einziehung dieses Betrags (oder eines Surrogats) beim Beschuldig- ten nicht möglich. Die Differenz zwischen dem empfangenen und dem weitergelei- teten Betrag, ausmachend CHF 188‘343.00 (bzw. CHF 188‘463.00), ist bei der J.________ GmbH verblieben. Einen Teil hat der Beschuldigte auf ein privates Konto, lautend auf seinen Namen, überwiesen, den Rest hat er in der J.________ GmbH belassen. Was den ersten Teil anbelangt, ist dessen Verwendung nicht be- kannt; insbesondere lässt sich nicht feststellen, ob der Beschuldigte derzeit über diese Beträge noch verfügt, ob die Einziehung eines Surrogats möglich wäre oder 36 ob die Gelder surrogatslos verbraucht wurden. Desgleichen gilt im Ergebnis für den auf dem Konto der J.________ GmbH belassenen Teil: Mit Blick auf die Kontoaus- züge und die Buchhaltungsunterlagen kann jedenfalls bezüglich eines Teils dieser Gelder festgestellt werden, dass sie verwendet wurden, um betriebliche Verbind- lichkeiten zu decken, ohne dass hierdurch ein einziehbares Surrogat erlangt wurde (z.B. Geschäftsessen oder -reisen). Was den übrigen Teil betrifft, ist nicht erwie- sen, dass er derzeit noch vorhanden (und demnach einziehbar) wäre. Folglich scheidet mangels Vorliegens eines einziehbaren Vermögenswerts die Anwendung von Art. 70 aStGB aus. Fraglich ist, ob das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates nach Art. 71 aStGB erkennen kann: Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass dem Beschuldigten aus der An- lasstat ein Vermögensvorteil im Umfang von CHF 180‘000.00 zugeflossen ist, wes- halb dem Kanton Bern eine Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten in die- ser Höhe zustehe. Der erwähnte Betrag setzt sich zusammen aus dem bei der J.________ GmbH zurückbehaltenen Summe von CHF 188‘463.00 (CHF 935‘719.00 minus CHF 747‘256.00) abzüglich eines Honorar für die Erstel- lung der Kostenschätzungen, welches die Vorinstanz auf CHF 8‘463.00 festlegte (pag. 19 051). Der Beschuldigte rügt die Festsetzung des Honorars auf diesen Be- trag als unbegründet (pag. 19 110). Ob dieser Einwand berechtigt ist, gilt es zu prü- fen; fest steht jedenfalls, dass sich aus der Urteilsbegründung nicht erschliesst, wie die Vorinstanz diesen Betrag ermittelt hat. Bevor auf die Frage nach der konkreten Berechnung der Ersatzforderung einge- gangen werden kann, ist zunächst zu erörtern, nach welcher Methode diese zu er- mitteln ist: Denkbar ist entweder, dass der gesamte, dem Betroffenen im Zusam- menhang mit der Straftat zugeflossene Vermögenswert, ohne Berücksichtigung der dafür vorgenommenen Aufwendungen, abgeschöpft werden soll (sog. «Bruttoprin- zip») oder ob lediglich der nach Abzug der Aufwendungen und Gegenleistungen verbleibende Betrag, einzuziehen ist (sog. «Nettoprinzip»). Aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs betreffend die Einziehung von Ver- mögenswerten und die Ersatzeinziehung durch Festlegung einer staatlichen Er- satzforderung ergibt sich nicht, ob bei der Berechnung des einzuziehenden Vermö- genswerts nach dem Brutto- oder nach dem Nettoprinzip zu verfahren ist. Das Bundesgericht tendiert zur Anwendung des Bruttoprinzips, verlangt aber die Beach- tung des Kriteriums der Verhältnismässigkeit, mit der Konsequenz, dass im Einzel- fall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip geboten erscheinen kann (BGE 141 IV 317 E. 5.8.2 S. 326 f.; BGE 141 IV 305 E. 6.3.3 S. 313 f.; BGE 124 I 6 E. 4b/bb S. 8 f., je m.w.H.). In der Lehre wird bisweilen die Auffassung vertreten, dass bei generell verbotenen Handlungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist, während bei an sich rechtmässigem, nur in seiner konkreten Ausrichtung rechtswidrigem Verhalten das Nettoprinzip gelten soll (so PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 6d zu Art. 70 StGB). Demgegenüber propagiert SCHOLL die Anwendung des Nettoprin- zips (SCHOLL, in: Ackermann Jürg-Beat, Kommentar, Kriminelles Vermögen, Krimi- nelle Organisationen, Zürich 2018, N 103 ff. zu Art. 71 StGB). Andere Autoren ra- ten von jeglichem Schematismus ab und treten dafür ein, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine Wertung vorzunehmen und zu prüfen, 37 ob und inwieweit der gesamte Bruttoerlös der strafbaren Handlung zugerechnet werden kann und inwieweit die Abschöpfung in diesem Umfang vor dem Verhält- nismässigkeitsprinzip standhält (so etwa BSK-BAUMANN, N 34 zu Art. 70/71 StGB; GREINER/AKIKOL, Grenzen der Vermögenseinziehung bei Dritten, in: AJP 2005 S. 1341 ff., S. 1345; NADELHOFER DO CANTO, Vermögenseinziehung bei Wirt- schafts- und Unternehmensdelikten, Diss. Luzern, Luzern 2008, S. 88 ff.). Wie SCHOLL zutreffend festhält, handelt es sich bei der Vermögenseinziehung um eine reparative Massnahme ohne pönalen Charakter, deren Hauptzweck in der Wiederherstellung der finanziellen Ordnung besteht, wie sie vor der Straftat be- stand (SCHOLL, a.a.O., N 104 zu Art. 71 StGB). Mithin ist es angezeigt, allfällige Aufwendungen bei der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zu berücksichti- gen – allerdings nur jene, welche der Ersatzforderungsschuldner geltend macht und wofür er mögliche Beweismittel nennt und, soweit möglich, beibringt (SCHOLL, a.a.O., N 110 zu Art. 71 StGB). Falls sich die Höhe der Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln lässt, kann das Gericht diese schätzen (Art. 70 Abs. 5 aStGB analog; PK-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, N 17 zu Art. 70 StGB; SCHOLL, a.a.O., N 110 zu Art. 71 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte Dossiers von d.________ Patienten analysiert und dabei Kostenschätzungen für deren Behandlung erstellt. Aus den der Kammer vor- liegenden Beweismitteln kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Patientendossiers nicht begutachtet, sondern bloss fingierte Kosten- schätzungen ausgestellt hat, weshalb in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO da- von auszugehen ist, dass der Beschuldigten tatsächlich Patientendossiers von der d.________ Botschaft erhielt und die behaupteten Arbeiten durchführte. Fraglich ist jedoch, ob dem Beschuldigten für die Analyse der erwähnten Patien- tendossiers tatsächlich ein Aufwand entstanden ist, der ihm mit dem (oder einem Teil des) bei der J.________ GmbH zurückbehaltenen Betrags zu entschädigen ist. Auffallend ist, dass sämtliche Kostenschätzungen auf dem Briefpapier des F.________ (Klinik) oder der G.________ (Klinik) angefertigt wurden (siehe pag. 06 002 002 ff., pag. 07 004 006 ff. und pag. 19 113), obschon das Entgelt für die Ar- beit an die J.________ GmbH geflossen ist. Daraus kann im Sinne eines Indizes abgeleitet werden, dass der Beschuldigte die fraglichen Analysen der Patienten- dossiers im Rahmen seiner Tätigkeit an den erwähnten Einrichtungen vorgenom- men hat, wofür er von diesen bereits entlöhnt wurde. Dass der Beschuldigte diese Arbeiten in seiner Freizeit erledigt haben soll, wie er vorgab (pag. 05 001 022 f., Z 127 f.), scheint unglaubhaft: So erklärte der Beschuldigte einerseits, dass er da- mals zu 120 % gearbeitet habe (pag. 05 001 031, Z 433); überdies gab er an, dass die Analyse der Patientendossiers sehr zeitintensiv gewesen sei (pag. 05 001 022, Z 125 ff.). Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie der Beschuldigte bei dieser an- geblich derart hohen beruflichen Auslastung in seiner (folglich spärlichen) Freizeit noch solch aufwendige Analysen durchführen konnte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte die Kostenschätzungen während seiner Arbeits- zeit vornahm, wofür er von seinen Arbeitgeberinnen bereits bezahlt wurde. Mithin ist ihm gar kein Aufwand entstanden, der im Rahmen der Bemessung der Höhe der Ersatzforderung zu berücksichtigen wäre, weshalb sich der Gewinn auf 38 CHF 188‘343.00 beläuft. Überdies findet sich keine Urkunde, geschweige denn ein Nachweis, dass der Beschuldigte privat Nachforschungen getätigt hätte und er Röntgenbilder nachbestellt hätte. 2.3 Keine Aushändigung an den Verletzten und keine Ausschlussgründe Schliesslich ist festzuhalten, dass mangels Vorhandensein der fraglichen Vermö- genswerte eine Einziehung und Aushändigung derselben an den Verletzten nach Art. 70 Abs. 1 aStGB ausgeschlossen ist, weshalb bloss die Möglichkeit besteht, auf eine Ersatzforderung des Staates i.S.v. Art. 71 aStGB zu erkennen. Ferner sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine solche vorliegend ausgeschlossen wäre; namentlich ist aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine solche weder uneinbringlich noch würde sie dessen Wiedereingliederung ernstlich behin- dern (Art. 71 Abs. 2 aStGB). 2.4 Ergebnis Folglich wäre auf eine Ersatzforderung des Kantons Bern gegenüber dem Be- schuldigten in der Höhe von CHF 188‘343.00 zu erkennen. Allerdings ist die Kam- mer an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb es bei der erstinstanzlich angeordneten Ersatzforderung von CHF 180‘000.00 bleibt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.4). VI. Kosten und Entschädigung 1. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschul- digte Person trägt die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren für die Untersuchung von CHF 18‘493.10, Kosten für den Auftritt der Staatsanwalt- schaft vor der Vorinstanz von CHF 1'000.00 sowie Gebühren der Vorinstanz von CHF 2‘440.80. Die Gebühren bewegen sich innerhalb der anwendbaren Rahmen (vgl. Art. 16, Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 22 Abs. 1 Bst. d des Verfahrenskosten- dekrets [VKD; BSG 161.12]) und sind der vorliegenden Strafsache angemessen. Sie sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen. Eine Entschädigung steht ihm nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 2. Oberinstanzliches Verfahren 2.1 Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Par- tei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. 39 Die oberinstanzlichen Kosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 3‘200.00. Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch sowie das Abse- hen von der Festlegung einer Ersatzforderung (E. I.4). Gemessen an den Anträgen unterliegt er zwar vollumfänglich, doch wird das erstinstanzliche Urteil nicht bloss unwesentlich zu seinen Gunsten abgeändert, indem das Strafmass deutlich tiefer ausfällt (bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen vs. bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten). Demgegenüber wurde die Höhe der Ersatzforderung von CHF 180'000.00 bestätigt. Es rechtfertigt sich, für dieses teilweise Obsiegen des Beschuldigten 1/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die restlichen 7/8, ausmachend CHF 2'800.00, hat der Beschuldigte zu tragen. 2.2 Entschädigung und Genugtuung 2.2.1 Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt we- der ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO Anspruch auf eine angemesse- ne Entschädigung für ihre Aufwendungen, wenn sie in andern Punkten obsiegt. Entsprechend dem Obsiegen des Beschuldigten im Umfang von 1/8 (in «andern Punkten») ist eine angemessene Entschädigung festzusetzen. Das Anwaltshonorar bestimmt sich dabei nach dem Entschädigungstarif des Gerichtsstands (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2 S. 167) und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11.) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. d PKV bemisst sich das Honorar in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht von CHF 2’000.00 bis 80‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es zehn bis 50 % des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Innerhalb des von der Verordnung festgelegten Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz (a) nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und (b) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Kostennote vom 27. August 2020 einen Aufwand von 90 Stunden zu CHF 300.00 und Auslagen von CHF 179.00 geltend gemacht, insgesamt CHF 29'271.75. Die Bedeutung der Streitsache bewertet Rechtsanwalt B.________ als hoch, da bedeutende Vermögensinteressen betrof- fen seien; die Schwierigkeit qualifiziert er als mittel. Der obere Tarifrahmen für den Parteikostenersatz in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren ist wesentlich höher bemessen als in den übrigen Strafverfahren (vgl. Art. 17 Abs. 1 Bst. a bis c PKV). Dies hängt unter anderem mit dem in Wirtschafts- strafverfahren häufig vorhandenen sehr komplexen Sachverhalten, einer Vielzahl von Taten und dem enormen Aktenumfang zusammen. Im Vergleich zu den durch- schnittlichen wirtschaftsstrafrechtlichen Fällen handelt es sich vorliegend um einen eher wenig komplexen Tatvorwurf, der nur einen Tatkomplex betrifft, und auch um 40 einen verhältnismässig geringen Aktenumfang. Die Angelegenheit war zwar aus Sicht des Beschuldigten von grosser Bedeutung, da er insbesondere weitgehende finanzielle Folgen befürchtete. Dies ist jedoch bei (Wirtschafts-)Strafangelegenhei- ten der Regelfall. Insgesamt liegen der in der Sache gebotene Zeitaufwand, die Be- deutung der Streitsache und die Schwierigkeiten des Prozesses im vorliegenden Fall – entgegen der Einschätzung von Rechtsanwalt B.________ – noch nicht im durchschnittlichen Bereich eines Wirtschaftsstrafverfahrens. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Beschuldigte von Rechtsanwalt AE.________ verteidigt, der für seine Aufwendungen vom 26. April 2016 bis zum 15. Januar 2019 eine Entschädigung von CHF 28'842.65 für 86.83 Stunden geltend machte (pag. 18 284 ff.). Nachfolgend ist lediglich auf diejenigen Positionen der detaillierten Kostennote von Rechtsanwalt B.________ einzugehen, die der Kammer als zu hoch erscheinen: Zunächst fällt auf, dass Rechtsanwalt B.________ in seiner Kostennote neben den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren ebenfalls jene des Beschwerdeverfah- rens BK 2019 76, welches gegen die Verfügung der erstinstanzlichen Gerichtsprä- sidentin betreffend Zustellung des Urteilsdispositivs an das Kantonsarztamt ange- strengt wurde, geltend macht. Hierfür ist vorliegend keine Entschädigung auszu- richten, hat die Beschwerdekammer des Obergerichts dem Beschuldigten doch im erwähnten Verfahren bereits eine Entschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen. Folglich ist die Kostennote zunächst um 14 Stunden und 15 Minuten (Posten vom 2. Februar 2019 bis 18. Februar 2019 und vom 12. März 2019) sowie um Auslagen von CHF 43.80 zu kürzen. Des Weiteren erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb Rechtsanwalt B.________ am 28. März 2019 eine halbe Stunde (CHF 150.00) für «Akten holen OGer» oder am 13. Mai 2019 15 Minuten (CHF 75.00) für einen Gang an das Obergericht (offenbar persönliche Abgabe der Berufungsbegründung) verrechnete. Beide dieser einzeln genannten Posten stellen keinen Aufwand des Verteidigers dar, sondern sind als Kanzleiarbeiten, welche bereits im Stundenansatz des An- walts inbegriffen sind, zu qualifizieren. In den übrigen Punkten ist die Kostennote nicht zu beanstanden und erscheint als angemessen. Anzumerken bleibt, dass die Überschreitung der oberen Grenze von Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV vorliegend gerechtfertigt ist, da Rechtsanwalt B.________ die Verteidigung erst im oberinstanzlichen Verfahren übernahm, was sich in einem höheren Aufwand niederschlug. Dem Gesagten zufolge ist der geltend gemachte Aufwand gesamthaft um 15 Stun- den auf 75 Stunden zu reduzieren. Das Kantonale Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und die Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) regeln den Stundenansatz nicht explizit. Deshalb gelangt der übliche Stundenansatz des Prozessorts zur Anwendung. Obgleich ein Stundenan- satz von CHF 300.00 für bernische Verhältnisse eher hoch ist, lässt sich ein sol- cher mit Blick auf die wirtschaftsstrafrechtliche Thematik des vorliegenden Falls und die Person des Beschuldigten vertreten. Die Kammer erachtet es deshalb nicht 41 als angezeigt, die Entschädigung in Anwendung eines tieferen Ansatzes zu be- messen. Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung demzufolge auf CHF 24'323.50 (inkl. Mehrwertsteuer; entsprechend 75 Stunden à CHF 300.00 plus Mehrwertsteuer) zuzüglich Auslagen von CHF 145.60 (inkl. Mehrwertsteuer), ins- gesamt CHF 24'378.10. Davon ist dem Beschuldigten 1/8, ausmachend CHF 3'047.25, als anteilsmässige Entschädigung für das oberinstanzliche Verfah- ren auszurichten. 2.2.2 Genugtuung Weiter verlangt der Beschuldigte die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 5‘000.00, da seine Persönlichkeit aufgrund reisserischer, unausgewogener und ausschliesslich negativer Medienberichterstattung schwer verletzt worden sei (pag. 19 111, Bst. b). Vorliegend wurde die erstinstanzliche Verurteilung sowohl be- treffend den Schuld- als auch den Strafpunkt vollumfänglich bestätigt, weshalb kei- ne Genugtuung zuzusprechen ist. Desgleichen gilt mutatis mutandis für den anbe- gehrten Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsarztamt (pag. 19 111, Bst. d). 42 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung, mehrfach begangen zwischen dem 18. September 2014 und dem 2. Dezember 2015 in C.________ zum Nachteil des d.________ Staats im Deliktsbetrag von insgesamt CHF 935‘719.00 und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 71 Abs. 1 aStGB Art. 2 Abs. 2, 25, 26, 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 260.00, ausmachend total CHF 93'600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 180‘000.00 an den Kanton Bern. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘933.90 an den Kanton Bern. 4. Zur Bezahlung von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 3'200.00, 7/8 ausmachend von CHF 2’800.00 an den Kanton Bern. II. Weiter wird verfügt. 1. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/8), ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 2. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrens- rechte im oberinstanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung (1/8) von CHF 3'047.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). 43 3. Die Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren gemäss Ziff. II.2 hiervor wird mit den A.________ auferlegten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern hat A.________ demzufolge noch CHF 247.25 zu be- zahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________; - der Generalstaatsanwaltschaft. Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde). Bern, 8. September 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bittel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 44