2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger G.________ einen Betrag von CHF 4‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.12.2011 als Schadenersatz sowie einen Betrag von CHF 1‘650.70 als Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. II. A.________ wird freigesprochen: