1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20.12.2011 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 110.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. D. im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ AG, auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).