unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 400.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 430.80 (inkl. MWSt. 7.7 %) ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ keine Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). B. A.________ schuldig erklärt wurde