Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 3‘351.40, ausmachend CHF 1‘117.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 1/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 790.00, ausmachend CHF 263.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (2/3) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.