26 schädigung von insgesamt CHF 9‘299.95, ausmachend CHF 8‘369.95, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1‘758.30, ausmachend CHF 1‘582.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/10) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.