Da die Kammer den Beschuldigten in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils von der Anschuldigung des Betrugs z.N. der Steuerverwaltung des Kantons Bern freispricht und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Beschuldigten 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12];